Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Festsetzung eines Kraft-Wärme-Kopplungszuschlages auf alle an Endverbraucher abgegebenen Strommengen (KWK-Zuschlagsverordnung 2003)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 631/2003).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs.10 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 631/2003).
§ 1. Die Höhe des KWK-Zuschlags für das Kalenderjahr 2003 wird mit 0,15 Cent/kWh bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 631/2003).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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