Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 – AFV 2002)
Im Feld “KOSTEN” ist der Betrag der Kosten des Exekutionstitels anzugeben. Falls hiefür die gesetzlichen Zinsen verlangt werden, sind diese in Prozent anzugeben und deren Laufbeginn zu nennen. Im ersten Block “EXEKUTIONSTITEL” ist noch eine Zeile für Exekution wegen Unterhalts (“LAUFENDER UNTERHALT AB”) vorgesehen; für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge ist das Datum, ab welchem der Unterhalt begehrt wird, der Zahltag (“ZAHLUNGSTAG IM MONAT”) und die Höhe (“BETRAG”) anzugeben. Sind im Exekutionsantrag mehr als die im Formblatt vorgesehenen Exekutionstitel zu berücksichtigen - also mehr als drei -, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 07 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen. Sollte die ursprüngliche (zugesprochene) Forderung nicht mehr zur Gänze aushaften (weil zB Teilzahlung geleistet wurde), so ist in der Feldgruppe 07 nur mehr die Restforderung anzugeben und wäre auf diesen Umstand unter Angabe der Titeldaten im Feld “WEITERES VORBRINGEN” zu verweisen (zB: Titeldaten ursprünglich: Kapital: 24.000 EUR, Kosten: 4.595 EUR, Zinsen: 9% ab 1.3.2002).
Enthält die vollstreckbare Ausfertigung eines Exekutionstitels auch Kosten für einen Zustellantrag (im Titelverfahren), so sind diese unter Angabe des Datums der Vollstreckbarkeit als “weiterer Kapitaltitel” zu beantragen (ausgefüllt wird dann nur die Kostenspalte samt eventuell beantragter Zinsen)!
(08) In dieser Feldgruppe sind die mit Gerichtsbeschluss bereits bestimmten Kosten aus früheren Exekutionsverfahren einzusetzen, wobei das Gericht, das Datum des Beschlusses, das Aktenzeichen samt Prüfbuchstabe und der Betrag anzugeben sind. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Kostentitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen.
Sollten die im Formular vorgesehenen Möglichkeiten der Anführung der Kostentitel - also vier - nicht ausreichen, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 08 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen.
(09) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” verlangen. Im Übrigen muss die betreibende Partei hier in der Spalte “SONSTIGE AUSLAGEN/KOSTEN” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und Fahrtkosten geltend machen.
(10) “ERGÄNZENDE ANGABEN”. Hier sind ergänzende Angaben zum Exekutionsantrag zu machen, wobei zu den Punkten 1 bis 8 folgendes zu beachten ist:
Zu 1.: Die genaue Bezeichnung des Drittschuldners ist anzugeben. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzukreuzen, wobei bei einem sonstigen Bezug gem. § 290a EO zur Hereinbringung einer gewöhnlichen Forderung “A” anzukreuzen ist; wird zu Gunsten einer gesetzlichen Unterhaltsforderung Exekution geführt, ist “H” anzukreuzen. S wird immer dann angekreuzt, wenn es sich um eine gewöhnliche, nicht beschränkt pfändbare Forderung handelt, die jedoch auch näher (nach “UND ZWAR:”) zu bezeichnen wäre. Im Feld “SONSTIGE ANGABEN” sollte ein eventueller, dem Betreibenden bekannter Ordnungsbegriff (zB: Polizzen-, Personal- oder Versicherungsnummer) des Drittschuldners angegeben werden.
Wird gegen mehr als einen Verpflichteten Exekution geführt, wäre im Feld “ZUORDNUNG ZU VERPFLICHTETEN” die Nummer des Verpflichteten, unter welcher dieser in Feldgruppe 02 angeführt worden ist, hier einzusetzen. Sind mehr als ein Drittschuldner anzugeben, so wäre hiefür die Feldgruppe 11 heranzuziehen und diesfalls ebenfalls eine Zuordnung zu machen.
Zu 2. bis 6.: Durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen (es kann bei Bedarf auch mehr als eines oder auch überhaupt keines angekreuzt werden) wird der Exekutionsantrag bestimmt.
Zu 7.: Bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist hier die Einlagezahl, das Grundbuch (die Katastralgemeinde) und der Umfang des Anteils des Verpflichteten (zB: 1/2 oder 1233/45667) anzugeben. Bei Bedarf ist im Feld “WEITERES VORBRINGEN” fortzusetzen. Bei Simultanpfandrechten sind Haupt- und Nebeneinlage zu bezeichnen.
Zu 8.: Hier ist das zu räumende Objekt (bei Räumungsexekution) nach Art und Lage genau zu bezeichnen.
(11) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).
(12) Hier können vom betreibenden Gläubiger Angaben für das Gericht angebracht werden, die der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden (zB: Hinweise für den Gerichtsvollzieher)
Anmerkungen:
Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.
1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
| ON 2 | ||
|---|---|---|
| Exekutionsbewilligung antragsgemäß | ||
| Kosten antragsgemäß | ||
| Kosten ....................... | ||
| Pauschalgebühr ….... | ||
Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.
Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.
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