Verordnung des Bundesministers für Justiz über Formerfordernisse in mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführten gerichtlichen Verfahren sowie Erstellung von Erledigungen in gekürzter Form (ADV-Form Verordnung 2002 – AFV 2002)
Abkürzung
AFV 2002
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 247 Abs. 1 und des § 250 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, des § 79 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, und des § 54a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2002, wird verordnet:
Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben (umgestellte Gerichte), sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
Für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage A;
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist Anlage B;
für Anträge auf Exekutionsbewilligung Anlage C.
(2) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a "Mahnklage" (Anlage A);
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 "arbeitsrechtliche Mahnklage" (Anlage B);
für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 "Exekutionsantrag" (Anlage C).
(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 1995, BGBl. Nr. 559/1995) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen die in den Anlagen wiedergegebenen Formblätter zu verwenden:
für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage” (Anlage A);
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage” (Anlage B);
für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag” (Anlage C).
(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 2005, BGBl. II Nr. 481/2005) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Abkürzung
AFV 2002
Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:
für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;
für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.
(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 7 ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Abkürzung
AFV 2002
Formblätter
§ 1. (1) Bei Eingaben an Gerichte, die Verfahren mit Hilfe von automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen haben, sind in den folgenden Fällen Formblätter zu verwenden:
für Klagen bei Bezirks- und Landesgerichten, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ZPForm58a “Mahnklage”;
für Klagen in Arbeitsrechtssachen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, ASGFormZB2 “arbeitsrechtliche Mahnklage”;
für Anträge auf Exekutionsbewilligung E-Antr1 “Exekutionsantrag”.
(2) Die Formblätter nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf der Website der Justiz (www.justiz.gv.at) abrufbar zu halten.
(3) Wurde für den Antragsteller oder für dessen Vertreter ein Anschriftcode (§ 8 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021) vergeben, so ist dieser in dem dafür vorgesehenen Schreibfeld anzuführen.
Formatierte Schriftsätze
§ 2. Die Schriftsätze nach § 1 dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.
Abkürzung
AFV 2002
§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.
(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.
Abkürzung
AFV 2002
§ 3. (1) Im Fall des § 2 dürfen im Formblatt vorgedruckte Textteile, Schreibfelder und ganze Feldgruppen samt den jeweiligen Überschriften entfallen, wenn sie nicht erforderlich sind. Hinweise, die sich lediglich an den Antragsteller richten, müssen nicht wiedergegeben werden; dies gilt insbesondere auch für Hinweise auf Mutwillensstrafen und sonstige Rechtsfolgen unrichtiger Angaben im Antrag.
(2) Wäre in einem Formblatt nach § 1 ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist im formatierten Schriftsatz nach § 2 der Anschriftcode und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen.
§ 4. Für Schriftsätze nach § 1 und § 2 muss die leichte Lesbarkeit und sichere Erfassbarkeit des Inhalts vor allem im Hinblick auf Gestaltung und Größe der Schrift gewährleistet sein.
Automationsunterstützte Bearbeitung
§ 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung des Bundesministers für Justiz (ADV-Handbuch Justiz) einzuhalten. Das ADV-Handbuch Justiz ist allen Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, zur Verfügung zu stellen.
(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.
Abkürzung
AFV 2002
Automationsunterstützte Bearbeitung
§ 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (VJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das VJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.
Abkürzung
AFV 2002
Automationsunterstützte Bearbeitung
§ 5. (1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.
Gekürzte Urschriften, gekürzte Ausfertigungen
§ 6. (1) Wird eine Enderledigung mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt und werden die Kosten automatisch berechnet, muss in der gekürzten Urschrift der Betrag der bestimmten Kosten nicht errechnet werden.
(2) Können bestimmte Erledigungen nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden, so sind gekürzte Ausfertigungen mit Hilfe der in den Anlagen angeführten Stampiglien zu erstellen. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
(3) Sind einem Schriftsatz nicht die für die Ausfertigung nach Abs. 2 erforderlichen Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
(4) Ausfertigungen nach Abs. 2, die an Parteien (ausgenommen den Antragsteller) oder Beteiligte zuzustellen sind, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfassbarkeit des Inhalts Erläuterungen anzuschließen.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.
((Anm.: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 493/2006 lautet: "Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:" richtig wäre "Dem § 7 ...".)
(5) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.)
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.
(5) Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.
(5) Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) (Anm.: Tritt mit 2.2.2013 in Kraft.)
(7) § 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft
Abkürzung
AFV 2002
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.
(5) Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) Die Anlagen A und C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007, und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
(7) § 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft
Abkürzung
AFV 2002
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die ADV-Formverordnung, BGBl. Nr. 560/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
(3) Formblätter nach Anlage A, B und C der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2002 dürfen noch bis einschließlich 30. Juni 2003 bei Gericht eingebracht werden.
(4) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit 1. November 2003 in Kraft. Formblätter nach Anlage A und B der ADV-Form Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, dürfen noch bis 30. April 2004 bei Gericht eingebracht werden.
(5) Die Anlagen A und C in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(6) Die Anlagen A und C, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2007, und die Anlage B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 506/2003 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2013 außer Kraft.
(7) § 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 45/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft
(8) § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 erster und zweiter Satz, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 587/2021, treten mit 24. Dezember 2021 in Kraft.
Anlage A
(Anm.: Formular nicht darstellbar!)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen
Dieses Formblatt kann nur für Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Bei einem Streitwert, der 4.000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit - hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen). Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sowie jene, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören, können Sie allenfalls auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Bei einem Streitwert, der 10.000 Euro übersteigt und nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, muss die Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 "Weiteres Vorbringen" und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld "13", allenfalls im Feld "15" zu begründen. Das Feld "Zinsenbetrag" ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind. Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach § 1333 Abs. 2 ABGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30.6. bzw. 31.12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im "aus" Feld der Kapitalbetrag sowie das "ab" Datum anzugeben. Im "bis" Feld ist "B" einzutragen. Ferner ist in Feldgruppe (13) "Angaben zum Zinsenbegehren" zur Begründung das Feld "B" (Es liegt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vor) anzukreuzen.
(08) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (d.h. vor ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code "Sonstige Umschreibung des Anspruchs" (Code "12") auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld "06" ergeben. Das Feld "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z.B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes "07", das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen "F" und "U" stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen "A" und "K" dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z.B. "Fortsetzung zu Feld 10:").
Anmerkungen:
Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende
Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, "Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen." kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:
- Angaben über Forderung
- Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum
- Forderung, Währung
- Ergänzende Anspruchsbeschreibung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" freien Text beinhalten dürfen.
```
Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im
```
Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
Zahlungsbefehl laut Klage erlassen
Kosten antragsgemäß
Kosten ............
```
Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht
```
mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden
wiedergebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
(Anm.: Stampiglie nicht darstellbar!)
Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der
klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur
ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die
eingeklagte Forderung von ................................... €
samt den begehrten Zinsen und die mit ....................... €
bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen ab dessen Zustellung Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Einspruch von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
..............gericht ................
Abt. , am
Anlage A
(Anm.: Formular nicht darstellbar!)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen
Dieses Formblatt kann nur für Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Bei einem Streitwert, der 4.000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit - hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen). Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sowie jene, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören, können Sie allenfalls auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Bei einem Streitwert, der 10.000 Euro übersteigt und nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, muss die Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 "Weiteres Vorbringen" und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld "13", allenfalls im Feld "15" zu begründen. Das Feld "Zinsenbetrag" ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind. Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach § 1333 Abs. 2 ABGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30.6. bzw. 31.12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im "aus" Feld der Kapitalbetrag sowie das "ab" Datum anzugeben. Im "bis" Feld ist "B" einzutragen. Ferner ist in Feldgruppe (13) "Angaben zum Zinsenbegehren" zur Begründung das Feld "B" (Es liegt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vor) anzukreuzen.
(08) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (d.h. vor ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte beachten Sie bei den Codes 41 und 45 die Zuständigkeit des Landesgerichts und verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code "Sonstige Umschreibung des Anspruchs" (Code "12") auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld "06" ergeben. Das Feld "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z.B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes "07", das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen "F" und "U" stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen "A" und "K" dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z.B. "Fortsetzung zu Feld 10:").
Anmerkungen:
Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende
Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, "Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen." kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:
- Angaben über Forderung
- Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum
- Forderung, Währung
- Ergänzende Anspruchsbeschreibung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" freien Text beinhalten dürfen.
```
Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im
```
Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
Zahlungsbefehl laut Klage erlassen
Kosten antragsgemäß
Kosten ............
```
Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht
```
mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden
wiedergebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
(Anm.: Stampiglie nicht darstellbar!)
Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der
klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur
ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die
eingeklagte Forderung von ................................... €
samt den begehrten Zinsen und die mit ....................... €
bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen ab dessen Zustellung Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Einspruch von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
..............gericht ................
Abt. , am
Formulare und Stampiglie nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt II Nr. 510/2002
Bundesgesetzblatt II Nr. 506/2003
Anlage A
(Anm.: Formular nicht darstellbar!)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen
Dieses Formblatt kann nur für Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Bei einem Streitwert, der 4.000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit - hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen). Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sowie jene, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören, können Sie allenfalls auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Bei einem Streitwert, der 10.000 Euro übersteigt und nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, muss die Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 "Weiteres Vorbringen" und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld "13", allenfalls im Feld "15" zu begründen. Das Feld "Zinsenbetrag" ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind. Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30.6. bzw. 31.12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im "aus" Feld der Kapitalbetrag sowie das "ab" Datum anzugeben. Im "bis" Feld ist "B" einzutragen. Ferner ist in Feldgruppe (13) "Angaben zum Zinsenbegehren" zur Begründung das Feld "B" (Es liegt ein beiderseitiges Unternehmergeschäft vor) anzukreuzen.
(08) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (d.h. vor ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte beachten Sie bei den Codes 41 und 45 die Zuständigkeit des Landesgerichts und verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code "Sonstige Umschreibung des Anspruchs" (Code "12") auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld "06" ergeben. Das Feld "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z.B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes "07", das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen "F" und "U" stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen "A" und "K" dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z.B. "Fortsetzung zu Feld 10:").
Anmerkungen:
Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende
Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, "Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen." kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:
- Angaben über Forderung
- Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum
- Forderung, Währung
- Ergänzende Anspruchsbeschreibung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" freien Text beinhalten dürfen.
```
Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im
```
Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
Zahlungsbefehl laut Klage erlassen
Kosten antragsgemäß
Kosten ............
```
Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht
```
mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden
wiedergebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
(Anm.: Stampiglie nicht darstellbar!)
Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der
klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur
ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die
eingeklagte Forderung von ................................... €
samt den begehrten Zinsen und die mit ....................... €
bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen ab dessen Zustellung Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Einspruch von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
..............gericht ................
Abt. , am
Formulare und Stampiglie nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
Bundesgesetzblatt II Nr. 510/2002
Bundesgesetzblatt II Nr. 506/2003
Bundesgesetzblatt II Nr. 493/2006
Anlage A
(Anm.: Das Formblatt und die Änderungen, BGBl. II Nr. 506/2003 und BGBl. II Nr. 63/2007, sind als PDF dokumentiert.)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen
Dieses Formblatt kann nur für Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Bei einem Streitwert, der 4.000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (Eigenzuständigkeit - hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen). Klagen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro sowie jene, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören, können Sie allenfalls auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht Ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Bei einem Streitwert, der 10.000 Euro übersteigt und nicht in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, muss die Klage beim örtlich zuständigen Landesgericht eingebracht werden und von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!
Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 “Weiteres Vorbringen” und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht oder Landesgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs. 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen, usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld “13”, allenfalls im Feld “15” zu begründen. Das Feld “Zinsenbetrag” ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.
Für beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäften können nach § 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30.6. bzw. 31.12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im “aus” Feld der Kapitalbetrag sowie das “ab” Datum anzugeben. Im “bis” Feld ist “B” einzutragen. Ferner ist in Feldgruppe (13) “Angaben zum Zinsenbegehren” zur Begründung das Feld “B” (Es liegt ein beiderseitig unternehmensbezogenes Geschäft vor) anzukreuzen.
(08) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte “Sonstige Auslagen/Kosten” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (d.h. vor ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte beachten Sie bei den Codes 41 und 45 die Zuständigkeit des Landesgerichts und verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code “Sonstige Umschreibung des Anspruchs” (Code “12”) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld “06” ergeben. Das Feld “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z. B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes “07”, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen “F” und “U” stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen “A” und “K” dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).
Anmerkungen:
Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, “Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.” kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:
- Angaben über Forderung
- Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum
- Forderung, Währung
- Ergänzende Anspruchsbeschreibung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” freien Text beinhalten dürfen.
Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
| ON 2 | ||
|---|---|---|
| Zahlungsbefehl laut Klage erlassen | ||
| Kosten antragsgemäß | ||
| Kosten ............ | ||
Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden:
| ON 2 |
|---|
Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die eingeklagte Forderung von …………………………………………………………………….................................. €
samt den begehrten Zinsen und die mit .................................................................................................... €
bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen ab dessen Zustellung Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Verfahren vor dem Gerichtshof ist der Einspruch von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
| ……….……gericht……………………… |
|---|
| Abt……., am |
Anlage B
(Anm.: Formular nicht darstellbar!)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen im arbeitsgerichtlichen
Verfahren
Dieses Formblatt kann nur für arbeitsgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Prozessgericht) sowie bei jenem, in einem anderen Ort liegenden Bezirksgericht mündlich zu Protokoll geben, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, wohnen oder beschäftigt sind. Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so wird Ihnen empfohlen, an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht oder bei einem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht vorzusprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 "Weiteres Vorbringen" und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber hinaus aber nach Wahl der klagenden Partei auch das Gericht, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, das Unternehmen seinen Sitz hat, regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu leisten war oder das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu zahlen war.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagsvertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassozinsen, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Besonderheiten des Klagebegehrens (zB Bruttoforderung abzüglich eines ausbezahlten Nettobetrages) können angebracht werden. Die in der Kapitalforderung enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld "13", allenfalls im Feld "15" zu begründen. Das Feld "Zinsenbetrag" ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.
(08) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" und nur die Interessenvertretung bzw. die Berufsvereinigung des Klagevertreters den Aufwandersatz verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (vor ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Arbeitsort. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code "Sonstiger Anspruch" (Code "22") auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld "06" ergeben. Das Feld "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund für eine beklagte Partei ist nur dann einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z.B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes "07", das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag nach Eintritt der Fälligkeit gilt (§ 49a ASGG). Die Behauptungen neben den Kästchen "F" und "U" stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen "A" und "K" dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z.B. "Fortsetzung zu Feld 10:").
Anmerkungen:
Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende
Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, "Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen." kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:
- Angaben über Forderung
- Datum bzw. Zeitraum
- Forderung, Währung
- Ergänzende Anspruchsbeschreibung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter "Ergänzende Anspruchsbeschreibung" freien Text beinhalten dürfen.
```
Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im
```
Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
Zahlungsbefehl laut Klage erlassen
Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß
Kosten .............
Aufwandersatz ......
```
Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht
```
mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden
wiedergebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
(Anm.: Stampiglie nicht darstellbar!)
Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der
klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur
ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die
eingeklagte Forderung von ................................... €
samt den begehrten Zinsen und die mit ....................... €
bestimmten Kosten sowie der Interessenvertretung bzw. der
Berufsvereinigung des Klagevertreters den mit ............... €
bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
...............gericht ................
Abt. , am
Anlage B
(Anm.: Das Formblatt ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 506/2003 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:
5. In der Anlage B werden eingefügt:
a) am Ende der Feldgruppe 09 folgende Kurzbezeichnungen (Codes):
„45 Amtshaftung
47 Insolvenzen
70 Wechsel“
b) in der Feldgruppe 10 zwischen den Spalten „Angaben über das Arbeitsverhältnis und die geltend gemachten Ansprüche“ und „Datum bzw. Zeitraum“ die Spalte mit der Bezeichnung „Beleg Nr.“)
Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Dieses Formblatt kann nur für arbeitsgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 30.000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (Prozessgericht) sowie bei jenem, in einem anderen Ort liegenden Bezirksgericht mündlich zu Protokoll geben, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, wohnen oder beschäftigt sind.
Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts sowie beim Verständnis der Erläuterungen bestehen, so wird Ihnen empfohlen, an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht oder bei einem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht vorzusprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!
Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts. Sollte der Platz für Ihre Angaben in den einzelnen Feldern nicht ausreichen, verwenden Sie bitte zunächst das Feld 15 “Weiteres Vorbringen” und danach entsprechend viele Beiblätter jeweils unter Angabe der Feldgruppe, die Sie zu ergänzen beabsichtigen.
(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber hinaus aber nach Wahl der klagenden Partei auch das Gericht, in dessen Sprengel der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte, das Unternehmen seinen Sitz hat, regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu leisten war oder das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, zu zahlen war.
(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagsvertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.
(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach § 54 Abs. 2 JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassozinsen, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw) einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Besonderheiten des Klagebegehrens (zB Bruttoforderung abzüglich eines ausbezahlten Nettobetrages) können angebracht werden. Die in der Kapitalforderung enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.
(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, V, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld “13”, allenfalls im Feld “15” zu begründen. Das Feld “Zinsenbetrag” ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitalisierte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind.
(08) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” und nur die Interessenvertretung bzw. die Berufsvereinigung des Klagevertreters den Aufwandersatz verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte “Sonstige Auslagen/Kosten” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten, usw geltend machen.
(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (vor ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Arbeitsort. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Bitte verwenden Sie den Code 70 nicht für das Wechselmandatsverfahren. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code “Sonstiger Anspruch” (Code “22”) auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld “06” ergeben. Das Feld “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” steht für ausführlicheres Vorbringen zur Verfügung.
(11) Ein besonderer Haftungsgrund für eine beklagte Partei ist nur dann einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (z. B. Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.
(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes “07”, das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen 8% über dem Basiszinssatz, der am Tag nach Eintritt der Fälligkeit gilt (§ 49a ASGG). Die Behauptungen neben den Kästchen “F” und “U” stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen “A” und “K” dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld “15” einzutragen.
(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.
(15) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).
Anmerkungen:
Für Klagen nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;
1.2 der Satz, “Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen.” kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:
- Angaben über Forderung
- Datum bzw. Zeitraum
- Forderung, Währung
- Ergänzende Anspruchsbeschreibung
1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen unter “Ergänzende Anspruchsbeschreibung” freien Text beinhalten dürfen.
Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
| ON 2 | ||
|---|---|---|
| Zahlungsbefehl laut Klage erlassen | ||
| Kosten und Aufwandersatz antragsgemäß | ||
| Kosten ............. | ||
| Aufwandersatz ...... | ||
Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden:
| ON 2 |
|---|
Bedingter Zahlungsbefehl
Auf Grund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei(en) wird der(n) beklagten Partei(en) - zur ungeteilten Hand - aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die eingeklagte Forderung von ......................................................................................................................................... €
samt den begehrten Zinsen und die mit .................................................................................................. €
bestimmten Kosten sowie der Interessenvertretung bzw. der Berufsvereinigung des Klagevertreters den mit .............................................................................................................................................................. €
bestimmten Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden, gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist von vier Wochen Einspruch zu erheben.
Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden.
Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden.
| ...............gericht ................ |
|---|
| Abt. , am |
Anlage C
(Anm.: Formular nicht darstellbar!)
Erläuterungen für die betreibende Partei zum Exekutionsantrag
Dieses Formblatt ist für alle Anträge auf Exekutionsbewilligung zu verwenden. Es braucht nur einfach eingebracht zu werden. Bitte bei allen Geldbeträgen grundsätzlich die Währung anzugeben. Beträge ohne Währungsangabe verstehen sich als Euro-Beträge!
Sollten Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, können Sie bei dem für die Bewilligung der Exekution zuständigen Bezirksgericht (siehe unter Feldgruppe 01) oder bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, am Amtstag unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, können Exekutionsanträge mündlich zu Protokoll geben.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.
(A) In dieser Feldgruppe sind die Exekutionsmittel namentlich anzuführen (die Nummer steht für die gerichtsinterne Kennung); bei Verbindung mehrerer Exekutionsmittel sind dementsprechend viele Markierungen zu setzen. Das Kästchen "SONSTIGE EXEKUTION SIEHE FELDGRUPPE 06 UNTEN" ist bei allen übrigen, hier nicht namentlich angeführten Exekutionen zu markieren (siehe Beschreibung der Feldgruppe).
(B) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Exekution vollzogen werden soll.
(02) Hier sind zuerst der oder die betreibende(n) Partei(en), dann ein allfälliger Betreibendenvertreter und schließlich der oder die Verpflichtete(n) einzutragen. Bei Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner (§ 294a EO) ist insbesondere bei jedem Verpflichteten unbedingt sein Geburtsdatum in das hierfür vorgesehene Feld zu schreiben; bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist in diesem Feld auch das Geburtsdatum der betreibenden Partei anzugeben. Im Feld "Sonstige Angaben" kann erforderlichenfalls ein Vertreter einer Partei angegeben werden (etwa gesetzlicher Vertreter, Sachwalter, Organ einer juristischen Person usw), wenn an diesen keine Zustellungen vorzunehmen sind; dh wenn dieser wiederum vertreten ist (zB durch einen Rechtsanwalt oder Notar). Weiters können zusätzliche Angaben zu dieser Partei (bzw. dem Vertreter) gemacht werden (zB Telefonnummer).
Sind an einem Verfahren mehr als die am Formblatt vorgesehenen Parteien und Vertreter beteiligt - also mehr als vier Personen anzugeben -, so ist zur Fortsetzung das Feld "WEITERES VORBRINGEN" heranzuziehen. In diesem Fall ist im letzten ausgefüllten Adressfeld im Feld "SONSTIGE ANGABEN" der Vermerk: "Fortsetzung in Feldgruppe 11" anzubringen.
(03) Als betriebener Anspruch ist hier der Kapitalbetrag samt Währungsangabe ohne Zinsen und Kosten und ohne Nebenforderungen gem. § 54 Abs. 2 JN einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der betreibenden Partei oder des Betreibendenvertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an den Verpflichteten bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit der Exekutionsbewilligung ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) "EXEKUTIONSMITTEL - ANTRÄGE." In dieser Feldgruppe ist der Text der jeweiligen Exekutionsanträge, die durch Ankreuzen in der Feldgruppe A wählbar sind, wiedergegeben. Es ist daher nicht mehr erforderlich, einen der Anträge in Feldgruppe 06 neuerlich anzukreuzen oder die nicht zutreffenden zu streichen. Bei Vorliegen eines textlich hier nicht vorgegebenen Exekutionsantrags wäre dessen voller Wortlaut in das Feld "SONSTIGE EXEKUTION S" zu schreiben.
(07) "EXEKUTIONSMITTEL - HEREINZUBRINGENDE FORDERUNG". Im Feld "ZEICHEN UND PRÜFBUCHSTABE DES TITELS" ist die Geschäftszahl des Exekutionstitels samt Prüfbuchstabe (wenn gegeben) einzutragen. In der Spalte "VOLLSTRECKBARKEITSBESTÄTIGUNG VOM" ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) das Datum der Ausstellung dieser Bestätigung anzuführen. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Exekutionstitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen. Als Kapitalforderung ist der vom Verpflichteten geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebengebühren aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Die darin enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. Das Zinsenbegehren (Verrechnungsart) ist durch Ankreuzen zu bestimmen; Prozentsatz, Betrag, Beginn und allenfalls Ende (bei Zinsstaffel) des Zinsenlaufs sind anzugeben. Wird "K KAPITALISIERUNG DER ZINSEN" angekreuzt, so bedeutet dies, dass bei der Zinsenberechnung die Zinsen jeweils nach den zuvor angegebenen Perioden berechnet und dem Kapital zugeschlagen werden. Die Zinsperioden bestimmen sich nach dem Kalenderjahr. Gelangen auch Zinseszinsen zur Verrechnung, ist ebenso vorzugehen.
Für beiderseitige Unternehmergeschäfte können nach § 1333 Abs. 2 ABGB (Anm.: richtig: Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB) Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30. 6. bzw. 31. 12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im "AUS" Feld der Kapitalbetrag sowie das "AB" Datum anzugeben. Im "BIS" Feld ist "B" einzutragen.
Im Feld "KOSTEN" ist der Betrag der Kosten des Exekutionstitels anzugeben. Falls hiefür die gesetzlichen Zinsen verlangt werden, sind diese in Prozent anzugeben und deren Laufbeginn zu nennen. Im ersten Block "EXEKUTIONSTITEL" ist noch eine Zeile für Exekution wegen Unterhalts ("LAUFENDER UNTERHALT AB") vorgesehen; für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge ist das Datum, ab welchem der Unterhalt begehrt wird, der Zahltag ("ZAHLUNGSTAG IM MONAT") und die Höhe ("BETRAG") anzugeben. Sind im Exekutionsantrag mehr als die im Formblatt vorgesehenen Exekutionstitel zu berücksichtigen - also mehr als drei -, so ist zur Fortsetzung das Feld "WEITERES VORBRINGEN" heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 07 der Vermerk "Fortsetzung in Feldgruppe 11" anzubringen. Sollte die ursprüngliche (zugesprochene) Forderung nicht mehr zur Gänze aushaften (weil zB Teilzahlung geleistet wurde), so ist in der Feldgruppe 07 nur mehr die Restforderung anzugeben und wäre auf diesen Umstand unter Angabe der Titeldaten im Feld "WEITERES VORBRINGEN" zu verweisen (zB: Titeldaten ursprünglich: Kapital: 24.000 EUR, Kosten: 4.595 EUR, Zinsen: 9% ab 1.3.2002).
Enthält die vollstreckbare Ausfertigung eines Exekutionstitels auch Kosten für einen Zustellantrag (im Titelverfahren), so sind diese unter Angabe des Datums der Vollstreckbarkeit als "weiterer Kapitaltitel" zu beantragen (ausgefüllt wird dann nur die Kostenspalte samt eventuell beantragter Zinsen)!
(08) In dieser Feldgruppe sind die mit Gerichtsbeschluss bereits bestimmten Kosten aus früheren Exekutionsverfahren einzusetzen, wobei das Gericht, das Datum des Beschlusses, das Aktenzeichen samt Prüfbuchstabe und der Betrag anzugeben sind. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Kostentitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen.
Sollten die im Formular vorgesehenen Möglichkeiten der Anführung der Kostentitel - also vier - nicht ausreichen, so ist zur Fortsetzung das Feld "WEITERES VORBRINGEN" heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 08 der Vermerk "Fortsetzung in Feldgruppe 11" anzubringen.
(09) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" verlangen. Im Übrigen muss die betreibende Partei hier in der Spalte "SONSTIGE AUSLAGEN/KOSTEN" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und Fahrtkosten geltend machen.
(10) "ERGÄNZENDE ANGABEN". Hier sind ergänzende Angaben zum Exekutionsantrag zu machen, wobei zu den Punkten 1 bis 8 folgendes zu beachten ist:
Zu 1.: Die genaue Bezeichnung des Drittschuldners ist anzugeben. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzukreuzen, wobei bei einem sonstigen Bezug gem. § 290a EO zur Hereinbringung einer gewöhnlichen Forderung "A" anzukreuzen ist; wird zu Gunsten einer gesetzlichen Unterhaltsforderung Exekution geführt, ist "H" anzukreuzen. S wird immer dann angekreuzt, wenn es sich um eine gewöhnliche, nicht beschränkt pfändbare Forderung handelt, die jedoch auch näher (nach "UND ZWAR:") zu bezeichnen wäre. Im Feld "SONSTIGE ANGABEN" sollte ein eventueller, dem Betreibenden bekannter Ordnungsbegriff (zB: Polizzen-, Personal- oder Versicherungsnummer) des Drittschuldners angegeben werden.
Wird gegen mehr als einen Verpflichteten Exekution geführt, wäre im Feld "ZUORDNUNG ZU VERPFLICHTETEN" die Nummer des Verpflichteten, unter welcher dieser in Feldgruppe 02 angeführt worden ist, hier einzusetzen. Sind mehr als ein Drittschuldner anzugeben, so wäre hiefür die Feldgruppe 11 heranzuziehen und diesfalls ebenfalls eine Zuordnung zu machen.
Zu 2. bis 6.: Durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen (es kann bei Bedarf auch mehr als eines oder auch überhaupt keines angekreuzt werden) wird der Exekutionsantrag bestimmt.
Zu 7.: Bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist hier die Einlagezahl, das Grundbuch (die Katastralgemeinde) und der Umfang des Anteils des Verpflichteten (zB: 1/2 oder 1233/45667) anzugeben. Bei Bedarf ist im Feld "WEITERES VORBRINGEN" fortzusetzen. Bei Simultanpfandrechten sind Haupt- und Nebeneinlage zu bezeichnen.
Zu 8.: Hier ist das zu räumende Objekt (bei Räumungsexekution) nach Art und Lage genau zu bezeichnen.
(11) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z.B. "Fortsetzung zu Feld 10:").
(12) Hier können vom betreibenden Gläubiger Angaben für das Gericht angebracht werden, die der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden (zB: Hinweise für den Gerichtsvollzieher)
Anmerkungen:
Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.
1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
ON 2
Exekutionsbewilligung antragsgemäß
Kosten antragsgemäß
Kosten ............
Pauschalgebühr ....
```
Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die
```
nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.
Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.
Anlage C
(Anm.: Das Formblatt und die Änderung, BGBl. II Nr. 63/2007, sind als PDF dokumentiert.)
Erläuterungen für die betreibende Partei zum Exekutionsantrag
Dieses Formblatt ist für alle Anträge auf Exekutionsbewilligung zu verwenden. Es braucht nur einfach eingebracht zu werden. Bitte bei allen Geldbeträgen grundsätzlich die Währung anzugeben. Beträge ohne Währungsangabe verstehen sich als Euro-Beträge!
Sollten Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, können Sie bei dem für die Bewilligung der Exekution zuständigen Bezirksgericht (siehe unter Feldgruppe 01) oder bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel Sie sich aufhalten, am Amtstag unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.
Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, können Exekutionsanträge mündlich zu Protokoll geben.
Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen!
Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.
(A) In dieser Feldgruppe sind die Exekutionsmittel namentlich anzuführen (die Nummer steht für die gerichtsinterne Kennung); bei Verbindung mehrerer Exekutionsmittel sind dementsprechend viele Markierungen zu setzen. Das Kästchen “SONSTIGE EXEKUTION SIEHE FELDGRUPPE 06 UNTEN” ist bei allen übrigen, hier nicht namentlich angeführten Exekutionen zu markieren (siehe Beschreibung der Feldgruppe).
(B) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.
(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Exekution vollzogen werden soll.
(02) Hier sind zuerst der oder die betreibende(n) Partei(en), dann ein allfälliger Betreibendenvertreter und schließlich der oder die Verpflichtete(n) einzutragen. Bei Forderungsexekution mit unbekanntem Drittschuldner (§ 294a EO) ist insbesondere bei jedem Verpflichteten unbedingt sein Geburtsdatum in das hierfür vorgesehene Feld zu schreiben; bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist in diesem Feld auch das Geburtsdatum der betreibenden Partei anzugeben. Im Feld “Sonstige Angaben” kann erforderlichenfalls ein Vertreter einer Partei angegeben werden (etwa gesetzlicher Vertreter, Sachwalter, Organ einer juristischen Person usw), wenn an diesen keine Zustellungen vorzunehmen sind; dh wenn dieser wiederum vertreten ist (zB durch einen Rechtsanwalt oder Notar). Weiters können zusätzliche Angaben zu dieser Partei (bzw. dem Vertreter) gemacht werden (zB Telefonnummer).
Sind an einem Verfahren mehr als die am Formblatt vorgesehenen Parteien und Vertreter beteiligt - also mehr als vier Personen anzugeben -, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist im letzten ausgefüllten Adressfeld im Feld “SONSTIGE ANGABEN” der Vermerk: “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen.
(03) Als betriebener Anspruch ist hier der Kapitalbetrag samt Währungsangabe ohne Zinsen und Kosten und ohne Nebenforderungen gem. § 54 Abs. 2 JN einzutragen.
(05) Hier kann die Kontonummer der betreibenden Partei oder des Betreibendenvertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an den Verpflichteten bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit der Exekutionsbewilligung ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.
(06) “EXEKUTIONSMITTEL - ANTRÄGE.” In dieser Feldgruppe ist der Text der jeweiligen Exekutionsanträge, die durch Ankreuzen in der Feldgruppe A wählbar sind, wiedergegeben. Es ist daher nicht mehr erforderlich, einen der Anträge in Feldgruppe 06 neuerlich anzukreuzen oder die nicht zutreffenden zu streichen. Bei Vorliegen eines textlich hier nicht vorgegebenen Exekutionsantrags wäre dessen voller Wortlaut in das Feld “SONSTIGE EXEKUTION S” zu schreiben.
(07) “EXEKUTIONSMITTEL - HEREINZUBRINGENDE FORDERUNG”. Im Feld “ZEICHEN UND PRÜFBUCHSTABE DES TITELS” ist die Geschäftszahl des Exekutionstitels samt Prüfbuchstabe (wenn gegeben) einzutragen. In der Spalte “VOLLSTRECKBARKEITSBESTÄTIGUNG VOM” ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) das Datum der Ausstellung dieser Bestätigung anzuführen. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Exekutionstitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen. Als Kapitalforderung ist der vom Verpflichteten geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebengebühren aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Die darin enthaltenen Nebenforderungen sind gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben. Das Zinsenbegehren (Verrechnungsart) ist durch Ankreuzen zu bestimmen; Prozentsatz, Betrag, Beginn und allenfalls Ende (bei Zinsstaffel) des Zinsenlaufs sind anzugeben. Wird “K KAPITALISIERUNG DER ZINSEN” angekreuzt, so bedeutet dies, dass bei der Zinsenberechnung die Zinsen jeweils nach den zuvor angegebenen Perioden berechnet und dem Kapital zugeschlagen werden. Die Zinsperioden bestimmen sich nach dem Kalenderjahr. Gelangen auch Zinseszinsen zur Verrechnung, ist ebenso vorzugehen.
Für beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte können nach § 352 UGB Zinsen von 8% über dem von der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at) zum vorangehenden 30. 6. bzw. 31. 12. bekanntgegebenen Basiszinssatz begehrt werden. In diesem Fall sind hier die in der Vergangenheit angefallenen Zinsen bis zum Zeitpunkt der letzten Änderung des Basiszinssatzes mit dem jeweils geltenden Prozentsatz einzutragen. Ab dem Zeitpunkt der letzten Änderung und für künftige Zinsen ist nur der aktuell gültige Zinssatz, im “AUS” Feld der Kapitalbetrag sowie das “AB” Datum anzugeben. Im “BIS” Feld ist “B” einzutragen.
Im Feld “KOSTEN” ist der Betrag der Kosten des Exekutionstitels anzugeben. Falls hiefür die gesetzlichen Zinsen verlangt werden, sind diese in Prozent anzugeben und deren Laufbeginn zu nennen. Im ersten Block “EXEKUTIONSTITEL” ist noch eine Zeile für Exekution wegen Unterhalts (“LAUFENDER UNTERHALT AB”) vorgesehen; für künftig fällig werdende Unterhaltsbeträge ist das Datum, ab welchem der Unterhalt begehrt wird, der Zahltag (“ZAHLUNGSTAG IM MONAT”) und die Höhe (“BETRAG”) anzugeben. Sind im Exekutionsantrag mehr als die im Formblatt vorgesehenen Exekutionstitel zu berücksichtigen - also mehr als drei -, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 07 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen. Sollte die ursprüngliche (zugesprochene) Forderung nicht mehr zur Gänze aushaften (weil zB Teilzahlung geleistet wurde), so ist in der Feldgruppe 07 nur mehr die Restforderung anzugeben und wäre auf diesen Umstand unter Angabe der Titeldaten im Feld “WEITERES VORBRINGEN” zu verweisen (zB: Titeldaten ursprünglich: Kapital: 24.000 EUR, Kosten: 4.595 EUR, Zinsen: 9% ab 1.3.2002).
Enthält die vollstreckbare Ausfertigung eines Exekutionstitels auch Kosten für einen Zustellantrag (im Titelverfahren), so sind diese unter Angabe des Datums der Vollstreckbarkeit als “weiterer Kapitaltitel” zu beantragen (ausgefüllt wird dann nur die Kostenspalte samt eventuell beantragter Zinsen)!
(08) In dieser Feldgruppe sind die mit Gerichtsbeschluss bereits bestimmten Kosten aus früheren Exekutionsverfahren einzusetzen, wobei das Gericht, das Datum des Beschlusses, das Aktenzeichen samt Prüfbuchstabe und der Betrag anzugeben sind. Unvollständige oder ungenaue Angaben zum Kostentitel können dessen automationsunterstützte Prüfung behindern, was dazu führen kann, dass vom Gericht mit Beschluss aufgetragen wird, den Exekutionstitel vorzulegen.
Sollten die im Formular vorgesehenen Möglichkeiten der Anführung der Kostentitel - also vier - nicht ausreichen, so ist zur Fortsetzung das Feld “WEITERES VORBRINGEN” heranzuziehen. In diesem Fall ist am Ende der Feldgruppe 08 der Vermerk “Fortsetzung in Feldgruppe 11” anzubringen.
(09) Nur Rechtsanwälte können die “Normalkosten” verlangen. Im Übrigen muss die betreibende Partei hier in der Spalte “SONSTIGE AUSLAGEN/KOSTEN” etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und Fahrtkosten geltend machen.
(10) “ERGÄNZENDE ANGABEN”. Hier sind ergänzende Angaben zum Exekutionsantrag zu machen, wobei zu den Punkten 1 bis 8 folgendes zu beachten ist:
Zu 1.: Die genaue Bezeichnung des Drittschuldners ist anzugeben. Der Rechtsgrund der Forderung ist anzukreuzen, wobei bei einem sonstigen Bezug gem. § 290a EO zur Hereinbringung einer gewöhnlichen Forderung “A” anzukreuzen ist; wird zu Gunsten einer gesetzlichen Unterhaltsforderung Exekution geführt, ist “H” anzukreuzen. S wird immer dann angekreuzt, wenn es sich um eine gewöhnliche, nicht beschränkt pfändbare Forderung handelt, die jedoch auch näher (nach “UND ZWAR:”) zu bezeichnen wäre. Im Feld “SONSTIGE ANGABEN” sollte ein eventueller, dem Betreibenden bekannter Ordnungsbegriff (zB: Polizzen-, Personal- oder Versicherungsnummer) des Drittschuldners angegeben werden.
Wird gegen mehr als einen Verpflichteten Exekution geführt, wäre im Feld “ZUORDNUNG ZU VERPFLICHTETEN” die Nummer des Verpflichteten, unter welcher dieser in Feldgruppe 02 angeführt worden ist, hier einzusetzen. Sind mehr als ein Drittschuldner anzugeben, so wäre hiefür die Feldgruppe 11 heranzuziehen und diesfalls ebenfalls eine Zuordnung zu machen.
Zu 2. bis 6.: Durch Ankreuzen der jeweiligen Kästchen (es kann bei Bedarf auch mehr als eines oder auch überhaupt keines angekreuzt werden) wird der Exekutionsantrag bestimmt.
Zu 7.: Bei Exekution auf unbewegliches Vermögen ist hier die Einlagezahl, das Grundbuch (die Katastralgemeinde) und der Umfang des Anteils des Verpflichteten (zB: 1/2 oder 1233/45667) anzugeben. Bei Bedarf ist im Feld “WEITERES VORBRINGEN” fortzusetzen. Bei Simultanpfandrechten sind Haupt- und Nebeneinlage zu bezeichnen.
Zu 8.: Hier ist das zu räumende Objekt (bei Räumungsexekution) nach Art und Lage genau zu bezeichnen.
(11) Hier kann ein weiteres Vorbringen erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (z. B. “Fortsetzung zu Feld 10:”).
(12) Hier können vom betreibenden Gläubiger Angaben für das Gericht angebracht werden, die der verpflichteten Partei nicht zugestellt werden (zB: Hinweise für den Gerichtsvollzieher)
Anmerkungen:
Für Exekutionsanträge nach § 2 dieser Verordnung gelten folgende Besonderheiten:
1.1 Nach der Anführung des Betreibendenvertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist.
1.2 Für die gekürzte Urschrift der Exekutionsbewilligung ist die im Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:
| ON 2 | ||
|---|---|---|
| Exekutionsbewilligung antragsgemäß | ||
| Kosten antragsgemäß | ||
| Kosten ....................... | ||
| Pauschalgebühr ….... | ||
Für die gekürzte Ausfertigung einer Exekutionsbewilligung, die nicht mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist - soweit dies zulässig ist - die nach § 147 Abs. 1 lit. c Geo. vorgesehene Stampiglie (allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie - braun) zu verwenden.
Bei einer Exekution nach § 294a EO sind in der Feldgruppe 10 beim Rechtsgrund der Forderung keine Angaben zu machen.