Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Begleitpapiere und sonstige Formblätter nach dem Weingesetz 1999 (Weingesetz-Formularverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-01-01
Status Aufgehoben · 2012-01-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33 und 34 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Allgemeines

§ 1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 29 Weingesetz 1999) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 10. Mai 2001), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 884/01” genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die Begleitpapiere in der Anlage gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.

1.

ABSCHNITT

Formblätter für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Allgemeines

§ 1. (1) Zum Zwecke der Durchführung der Mengenkontrolle (§ 29 Weingesetz 1999) und zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Begleitdokumenten für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und den Ein- und Ausgangsbüchern im Weinsektor (ABl. Nr. L 128 vom 10. Mai 2001), im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 884/01” genannt, sind bei der Beförderung von Weinbauerzeugnissen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für die Begleitpapiere gemäß diesem Abschnitt zu verwenden.

(2) Zuständige Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundeskellereiinspektion.

(3) Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen Weinbaubetriebe und Bewirtschafter von Weingärten im Sinn der Landesweinbaugesetze sowie, außerhalb des Anwendungsbereiches von Landesweinbaugesetzen, Betriebe, die eine Gesamtrebfläche von mindestens 500 m2 bewirtschaften. Unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen weiters Weinhandelsbetriebe, die Wein zum Zweck des Wiederverkaufes in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 60 Litern zukaufen oder aus zugekauften Trauben Wein erzeugen.

(4) Als Betriebsadresse (Betriebsstätte) ist der Standort des Betriebes, in dem der Wein erzeugt oder in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern gelagert wird, oder der Standort des Weingartens anzugeben. Die Zustelladresse ist jene Adresse, an der Sendungen der Bundeskellereiinspektion zugestellt werden können. Dies ist die Betriebsadresse, in Ermangelung einer Zustellmöglichkeit an der Betriebsadresse kann dies auch die Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers sein.

Transportbescheinigung, Begleitpapier

§ 2. (1) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen über 60 l befördert werden, müssen begleitet sein:

1.

von einem Begleitpapier für die Beförderung von Erzeugnissen des Weinbaus gemäß Anlage, wenn die Beförderung im Bundesgebiet entweder beginnt oder endet;

2.

von einer Transportbescheinigung gemäß Anlage, wenn die Beförderung im Bundesgebiet sowohl beginnt als auch endet.

(2) Weinbauerzeugnisse, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von 60 l oder weniger befördert werden, müssen - abgesehen in den Fällen des Art. 4 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 - von einer Rechnung, einem Lieferschein oder einer anderen kaufmännischen Unterlage („Geschäftspapier”) begleitet sein, das die Angaben gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 zu enthalten hat.

(3) Die Transportbescheinigung ist vom Versender und Empfänger zu unterfertigen. Das Begleitpapier ist vom Versender zu unterfertigen.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 Dokumente

1.

gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. Nr. L 276 vom 19. September 1992, S 1) oder,

2.

der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedsstaats befinden (ABl. Nr. L 369 vom 18. Dezember 1992, S 17)

Traubentransporte

§ 3. (1) Bei der Beförderung von Trauben gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 884/2001 vom Weingarten zu einem anderen Empfänger als den Traubenerzeuger kann der Empfänger anstelle einer Transportbescheinigung eine Kopie des Geschäftspapiers oder eine tabellarische Aufstellung über die Traubenzukäufe binnen drei Wochen an den zuständigen Bundeskellereiinspektor übermitteln.

(2) Die Geschäftspapiere oder die tabellarische Aufstellung haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Datum der Lieferung,

2.

Empfängername mit Adresse und Betriebsnummer,

3.

Versendername mit Adresse und Betriebsnummer,

4.

Menge in kg,

5.

Traubensorte(n),

6.

Qualitätsstufe,

7.

Herkunft,

8.

°KMW oder Grad Oechsle.

Traubentransporte

§ 3. Bei der Beförderung von Trauben gemäß Art. 4 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 884/2001 vom Weingarten zu einem anderen Empfänger als den Traubenerzeuger kann der Empfänger anstelle einer Transportbescheinigung ein von der Bundeskellereiinspektion herausgegebenes EDV-mäßig verarbeitetes Datenblatt über die Traubenzukäufe binnen drei Wochen an den zuständigen Bundeskellereiinspektor übermitteln.

Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter

§ 4. (1) Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 gemäß Anlage sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben der Bundeskellereiinspektion monatlich eine Liste der ausgegebenen Formblätter (unter Angabe der Adressaten, fortlaufenden Nummern und bezogenen Stückanzahl) zu übermitteln.

(2) Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Abs. 1 weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellereiinspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapieres oder der Transportbescheinigung zu übermitteln.

(4) Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Art. 3 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 884/2001 den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.

(5) Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 884/2001 mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk “AUSGEFÜHRT” versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.

(6) Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes VI 1 gemäß Art. 24 Abs. 1 in Zusammenhang mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. Nr. 128 vom 10. Mai 2001, S 1) innerhalb einer Woche zu übermitteln.

(7) Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls eine Transportbescheinigung auszustellen.

Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter

§ 4. (1) Die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben automationsunterstützt in den bei der Bundeskellereiinspektion gemäß § 32 Weingesetz 1999 eingerichteten Betriebskataster folgende Daten, detailliert für jeden einzelnen Empfänger, einzugeben: Betriebsnummer, Name und Vorname, Betriebsadresse und Zustelladresse (Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer), die ausgegebene Stückzahl, die Nummern der ausgegebenen Formblätter und das Datum der Ausgabe.

(2) Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Abs. 1 weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellereiinspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.

(3) Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapieres oder der Transportbescheinigung zu übermitteln.

(4) Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Art. 3 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 884/2001 den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.

(5) Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 884/2001 mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk “AUSGEFÜHRT” versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.

(6) Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes VI 1 gemäß Art. 24 Abs. 1 in Zusammenhang mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. Nr. 128 vom 10. Mai 2001, S 1) innerhalb einer Woche zu übermitteln.

(7) Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls eine Transportbescheinigung auszustellen.

(8) Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 sind nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgegeben oder weitergeleitet worden sind, mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Dies gilt ebenfalls für nicht verwendete, auch unverwendbar gewordene, Formblätter.

2.

ABSCHNITT

Sonstige Formblätter

Erntemeldung

§ 5. (1) Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Erntemeldung gemäß Anlage zu verwenden.

(2) Erntemeldungen gemäß Abs. 1, die EDV-unterstützt erstellt werden, müssen dieser Anlage entsprechen.

2.

ABSCHNITT

Sonstige Formblätter

Erntemeldung

§ 5. Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 Weingesetz 1999) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Erntemeldung zu verwenden. Auch Weinbaubetriebe ohne aktuelle Ernte haben eine Erntemeldung (Leermeldung) zu erstatten.

Bestandsmeldung

§ 6. (1) Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß § 35 Abs. 2 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Bestandsmeldung gemäß Anlage zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.

(2) Bestandsmeldungen gemäß Abs. 1, die EDV-untertützt erstellt werden, müssen dieser Anlage entsprechen.

Bestandsmeldung

§ 6. Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß § 35 Abs. 2 Weingesetz 1999) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Bestandsmeldung zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen. Wird am Stammdatenerhebungsblatt gemäß § 9 mitgeteilt, dass in dem auf die Erntemeldung folgenden Jahr kein Bestand vorliegen wird, so ist eine gesonderte Bestandsmeldung nicht erforderlich.

Absichtsmeldung, Mostwäger-Bestätigung

§ 7. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 12 Abs. 3 Weingesetz 1999) ist vom Weinbautreibenden das Formblatt für die Absichtsmeldung gemäß Anlage zu verwenden. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Mostwägerbestätigung gemäß Anlage zu verwenden.

Absichtsmeldung, Mostwäger-Bestätigung

§ 7. Für die Meldung der Ernte von Lesegut zur Herstellung von Prädikatswein (Absichtsmeldung gemäß § 12 Abs. 3 Weingesetz 1999) ist vom Weinbautreibenden das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Absichtsmeldung zu verwenden. Für die Bestätigung über das Ergebnis der Lesegutkontrolle von Prädikatswein (Mostwäger-Bestätigung gemäß § 12 Abs. 6 Weingesetz 1999) ist das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Mostwägerbestätigung zu verwenden.

Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 8. Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Weingesetz 1999 sind das Formblatt für diesen Antrag gemäß Anlage und gegebenenfalls das Fortsetzungsblatt gemäß Anlage zu verwenden.

Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer

§ 8. Für den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 Weingesetz 1999 sind das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt diesen Antrag und gegebenenfalls das Fortsetzungsblatt zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Stammdatenerhebungsblatt

§ 9. Jeder unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betrieb hat jährlich das vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebene Formblatt für die Stammdatenerhebung (Stammdatenerhebungsblatt) mit Stichtag 30. November zu aktualisieren und bis zum 15. Dezember an diejenige Gemeinde abzugeben, in deren Bereich die Betriebsstätte (Betriebsadresse) liegt. Das Stammdatenerhebungsblatt ist ebenfalls abzugeben, wenn sich seit der letzten Erhebung keine Änderungen ergeben haben.

Herausgabe der Formblätter

§ 10. Die Formblätter für die Transportbescheinigungen, die Begleitpapiere, die Erntemeldungen, die Bestandsmeldungen, die Absichtsmeldungen, die Mostwäger-Bestätigungen, den Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer und das Stammdatenerhebungsblatt werden nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und der Wirtschaftskammer Österreich vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegeben.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Anlage

(Anm.: Formular nicht darstellbar!)

Erläuterungen

zum Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß § 31 des Weingesetzes 1999

Antragsteller

FAX-Nummer: Wird eine FAX-Nummer angegeben, so wird der Bescheid per FAX zugesendet.

Angaben über den Wein

Jahrgangsverschnitt, Jahrgang: Handelt es sich um einen Jahrgangsverschnitt, so sind alle Jahrgänge (nur die letzten beiden Ziffern z. B. 96/97 anzugeben. Wenn ein Jahrgang mindestens 85% beträgt, so ist nur dieser einzutragen und in der Rubrik Jahrgangsverschnitt “Nein” anzukreuzen.

Sortenverschnitt: “Ja” ist anzukreuzen, wenn kein Sortenanteil mindestens 85% darstellt. In diesem Fall erfolgt keine Eintragung in der Rubrik “Qualitätsweinrebsorte”.

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