ÜBEREINKOMMEN AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN samt Protokoll 1 und Auslegungsprotokoll
Unterzeichnungsdatum
aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Bulgarien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Dänemark III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Deutschland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Estland III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1 Finnland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Frankreich III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Griechenland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Irland III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Italien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Kroatien III 147/2016 Ü, P1, AP, III 148/2016 P2 Lettland III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Litauen III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Luxemburg III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Malta III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Niederlande III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2, III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Polen III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Portugal III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Rumänien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Schweden III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Slowakei III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Slowenien III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Spanien III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 Tschechische R III 38/2014 P2, III 39/2014 Ü, P1, AP Ungarn III 14/2012 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP Vereinigtes Königreich III 267/2002 Ü, P1, AP, III 136/2009 P2 *Zypern III 136/2009 P2, III 22/2012 Ü, P1, AP
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2;
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2;
Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 2 wird genehmigt.
Das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 7 Abs. 2 und das Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 6 Abs. 2 sind gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieses Übereinkommen und die Protokolle in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 7 Abs. 2 des Übereinkommens auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, in folgenden Fällen nicht durch Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu sein:
wenn die Tat, die dem Urteil zugrundelag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde. Im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, einen der folgenden Straftatbestände erfüllt hat:
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands (§ 124 StGB);
Hochverrat und Vorbereitung eines Hochverrats (§§ 242 und 244 StGB);
Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB);
Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB);
Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB);
Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB);
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer (§§ 259 bis 260 StGB);
Strafbare Handlungen, die jemand gegen einen österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben begeht;
Straftaten nach dem Außenhandelsgesetz; und
Straftaten nach dem Kriegsmaterialgesetz;
wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrundelag, von einem österreichischen Beamten (§ 74 Z 4 StGB) unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften
Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 2 des Protokolls, durch Art. 6 Abs. 1 lit. b des Protokolls im Hinblick auf Taten eigener Staatsangehöriger nur dann gebunden zu sein, wenn die Tat auch in dem Land strafbar ist, in dem sie begangen wurde.
Erklärung der Republik Österreich
gemäß Artikel 2 des Protokolls auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung
Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften oder des Protokolls zu diesem Übereinkommen in einem schwebenden Verfahren auftritt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Mai 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs sind das Übereinkommen und die Protokolle gemäß deren Art. 11 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 bzw. Art. 4 Abs. 3 mit 17. Oktober 2002 in Kraft getreten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ZUM ÜBEREINKOMMEN:
Bulgarien:
In Bezug auf Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien ihre Zustimmung, dass Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verwiesen werden.
Dänemark:
Unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c erklärt Dänemark, dass es nicht durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gebunden ist. Was die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b genannten Taten anbelangt, so erstreckt sich die Erklärung auf Straftaten im Sinne des Kapitels 12 des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Staates), des Kapitels 13 des Strafgesetzbuches (Straftaten gegen die Staatsverfassung und die obersten staatlichen Behörden), Kapitel 14 des Strafgesetzbuchs (gegen den Staat gerichtete Straftaten) sowie auf Straftaten, die ihrer Natur nach in dieselbe Kategorie eingeordnet werden können. Dänemark versteht Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne, dass er unter anderem die in § 8 Nummer 1 des Strafgesetzbuches beschriebenen Straftaten umfasst. Des Weiteren legt Dänemark Artikel 7 dahin gehend aus, dass er ausschließlich die Möglichkeit zur Auferlegung von Strafen, nicht aber die Möglichkeit zur Aberkennung von Rechten beinhaltet.
Das Übereinkommen findet bis auf weiteres nicht auf die Färöer und Grönland Anwendung.
Deutschland:
Deutschland ist durch Artikel 7 Absatz 1 nicht gebunden, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, sofern nicht die Tat teilweise im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist.
Finnland:
Finnland ist in den in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen nicht an Artikel 7 Absatz 1 gebunden.
Frankreich:
In Anwendung von Artikel 4 Absatz 2:
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 dieses Übereinkommens genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 4 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.
Griechenland:
Griechenland erklärt gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens, dass es in den Fällen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c durch Absatz 1 nicht gebunden ist.
Italien:
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass es durch Artikel 7 Absatz 1 in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c nicht gebunden ist.
Niederlande:
Die niederländische Regierung erklärt für den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba Inseln), dass in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 die Gerichtsbarkeit in den nachstehenden Fällen durch die Niederlande ausgeübt werden darf:
wenn die Straftat ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des karibischen Teils der Niederlande begangen worden ist;
im Falle einer Straftat nach Art. 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige oder niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft, umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen, sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
Schweden:
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens erklärt Schweden, dass es jemand, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verurteilt worden ist, wegen derselben Tat verfolgen kann, sofern diese
ganz oder teilweise auf schwedischem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen Schwedens gerichtet war.
Slowakei:
Die Slowakische Republik erklärt, dass sie durch Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens nicht gebunden ist, wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, eine gegen die Sicherheit oder andere gleichermaßen wesentliche Interessen der Slowakischen Republik gerichtete Straftat darstellt.
Slowenien:
In Bezug auf Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften erklärt die Republik Slowenien, dass sie in den in Art. 7 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens angeführten Fällen durch Art. 7 Abs. 1 nicht gebunden ist.
Vereinigtes Königreich:
Vorbehalt:
Das Vereinigte Königreich wendet die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehene Regel nicht an.
ZUM ERSTEN PROTOKOLL:
Dänemark:
Dänemark behält sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 vor, die Begründung seiner Gerichtsbarkeit in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erster Teil genannten Fällen davon abhängig zu machen, dass die Tat auch nach den Rechtsvorschriften des Landes strafbar ist, in dem die Tat begangen wurde (beiderseitige Strafbarkeit).
Finnland:
Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1
Buchstabe b des Protokolls auf seine Staatsangehörigen gemäß Kapitel 1 § 11 des Strafgesetzbuchs nur dann an, wenn die Straftat auch nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen strafbar ist und dafür auch vor einem Gericht dieses anderen Staates eine Strafe hätte verhängt werden können. Die Straftat kann daher in Finnland nicht härter bestraft werden als nach den am Ort der Straftat geltenden Gesetzen möglich.
Finnland wendet die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c und d des Protokolls nicht an.
Frankreich:
In Anwendung von Artikel 6 Absatz 2:
Hinsichtlich der Fälle, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Protokolls genannten Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets der Französischen Republik begangen werden, erklärt Frankreich gemäß Artikel 6 Absatz 2, dass die Strafverfolgung dieser Straftaten im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Personen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Die Strafverfolgung kann nur auf vorherige Klage des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger oder eine offizielle Anzeige durch die Behörde des Landes erfolgen, in dem die Straftat begangen worden ist.
Italien:
In Bezug auf Artikel 6 Absatz 2 des ersten Protokolls erklärt Italien, dass es die Zuständigkeitsregeln nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und d des ersten Protokolls vorbehaltlos anwenden wird, während die Bestimmungen nach dem Buchstaben b und c nach Maßgabe der derzeitigen Vorschriften der Artikel 7, 9 und 10 des italienischen Strafgesetzbuchs angewandt werden.
Litauen:
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 29. November 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens und des Protokolls vom 27. September 1996 gemäß den in Art. 2 Abs. 2 in lit. b angegebenen Bedingungen anerkennt.
Und in Anbetracht dessen erklärt das Parlament der Republik Litauen gemäß Art. 6 Abs. 2 des am 27. September 1996 angenommenen Protokolls, dass die Republik Litauen die in Art. 6 Abs. 1 lit. c dieses Protokolls vorgesehenen Gerichtsbarkeitsregeln nicht anwendet.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass abgesehen von den Fällen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls fallen, es die Gerichtsbarkeitsbestimmungen unter Buchstabe b, c und d von Artikel 6 Absatz 1 nur dann anwendet, wenn der Täter die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzt.
Niederlande:
Vorbehalt zu Artikel 6:
Die niederländische Regierung erklärt, dass die Niederlande in Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 in den nachstehenden Fällen die Gerichtsbarkeit ausüben können:
Buchstabe a:
im Falle einer Straftat, die ganz oder teilweise im niederländischen Hoheitsgebiet begangen worden ist;
Buchstabe b:
im Falle einer Straftat nach Artikel 2, wenn es sich um niederländische Beamte handelt, und ferner, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, die keine Beamten sind, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
im Falle von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4, wenn es sich um niederländische Staatsangehörige und niederländische Beamte handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe c:
wenn es sich um niederländische Staatsangehörige handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist;
Buchstabe d:
wenn es sich um Bedienstete eines Organs der Europäischen Gemeinschaften mit Sitz in den Niederlanden oder einer gemäß den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtung mit Sitz in den Niederlanden handelt, soweit die Handlung nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie begangen wurde, unter Strafe gestellt ist.
Was den karibischen Teil der Niederlande betrifft umfasst die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung im Wege einer Vorabentscheidung auf Grund des am 29. November 1996 in Brüssel erstellten Protokolls nicht nur das am 26. Juli 1995 in Brüssel erstellten Übereinkommen sondern erstreckt sich auch auf das am 27. September 1996 in Dublin erstellten Protokoll.
Polen:
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