8. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Polen betreffend die Durchführung des am 14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1998 bis 2000
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Polnisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Polen, im folgenden die beiden Seiten,
im Bestreben, die Ergebnisse ihrer bisherigen Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung zu festigen,
im Bewußtsein der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens der Leistungen des jeweils anderen Landes auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und der Bildung für das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,
in Würdigung der guten Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und den polnischen Ministerien für Kultur und Kunst sowie für Volksbildung, insbesondere der zunehmenden Kontakte im Bereich der Bildungskooperation und der intensiven Tätigkeit der österreichischen Seite auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen,
in Anerkennung der engen Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und dem polnischen Ministerium für Volksbildung einschließlich der Gewährung von Stipendien zum Besuch von wissenschaftlichen Summerschools,
in Würdigung der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des österreichisch-polnischen Abkommens über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, das eine wichtige Zäsur in der Entwicklung bilateraler Kontakte im Bereich der Wissenschaft und des Hochschulwesens darstellt,
in Würdigung der Gründung der österreichisch-polnischen Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit und
der Bedeutung ihrer Arbeiten für die Entwicklung der bilateralen Beziehungen auch im Hinblick auf die Integration in die europäische Forschung und Wissenschaft,
in der Absicht, im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) im Bereich der Universitäten noch enger zusammenzuarbeiten,
haben beschlossen, zur weiteren Durchführung des am 14. Juni 1972 unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft 1) dieses Durchführungsprogramm in Form eines Übereinkommens abzuschließen, wobei sie folgendes vereinbart haben:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN UND FORSCHUNG
Artikel 1
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften und die Polnische Akademie der Wissenschaften werden die Zusammenarbeit auf der Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortsetzen. Die Abwicklung dieser durch die Vertreter der beiden Institutionen realisierten Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Symposien sowie einem Wissenschaftleraustausch.
Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Zentrums der Polnischen Akademie der Wissenschaften in Wien, das die Errungenschaften der polnischen Wissenschaft in Österreich und der österreichischen Wissenschaft in Polen fördert und verbreitet und werden diese Tätigkeit weiterhin unterstützen.
Artikel 2
Beide Seiten unterstützen die direkte Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitutionen, die insbesondere in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten, Organisation von Symposien und Konferenzen, Austausch von Publikationen und Informationen erfolgen kann, und begrüßen die Einladung von Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftlern zu Gastvorlesungen.
Artikel 3
Beide Seiten begrüßen die Abhaltung von Treffen polnischer Hochschulrektoren mit der Österreichischen Rektorenkonferenz abwechselnd in dem einen und dem anderen Vertragsstaat, um die Möglichkeit für die Erweiterung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu diskutieren.
Artikel 4
Beide Seiten unterstützen die Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Seminare über ausgewählte Themen aus verschiedenen Fachbereichen abwechselnd in beiden Vertragsstaaten.
Artikel 5
Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit zwischen dem österreichischen Institut für Internationale Politik und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen, Sektion für Strategische Studien – Polnisches Institut für Internationale Angelegenheiten sowie an einer Bereicherung dieser Zusammenarbeit um gemeinsam durchzuführende Initiativen und Forschungsprojekte.
Artikel 6
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute im Bereich der Germanistik und Polonistik.
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 7
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Verbreitung der Kenntnis von Sprache und Literatur des anderen Vertragsstaates mindestens je zwei (2) entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Beide Seiten werden die Möglichkeit der Anstellung zusätzlicher Rektoren wohlwollend prüfen.
Artikel 8
Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Hochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Artikel 9
Beide Seiten begrüßen die Durchführung eines gemeinsamen jährlichen Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse der Studenten, wie es seit 1995 in Polen veranstaltet wird. Die österreichische Seite übernimmt die Aufenthaltskosten für die polnischen und österreichischen Studenten, für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung.
Artikel 10
Jede Seite gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Seite jährlich 30 Stipendienmonate.
Alle diese Stipendienmonate können über Vorschlag einer Seite in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.
Artikel 11
Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Stipendien für graduierte Akademiker und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet der Medizin für die Dauer von insgesamt je sieben Monaten aus, um ihnen Forschungen an medizinischen Fakultäten und sonstigen medizinischen Forschungsinstitutionen zu ermöglichen. Die Mindestdauer soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.
Artikel 12
Beide Seiten übermitteln einander auf Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial über das Hochschulstudium und die damit zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 13
Beide Seiten begrüßen den Notenaustausch über die Befreiung der in Österreich studierenden polnischen Staatsbürger und der in Polen studierenden österreichischen Staatsbürger von den Hochschulstudiengebühren.
Artikel 14
Beide Seiten begrüßen die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und stellen mit Befriedigung fest, daß bereits die zweite Tagung der Ständigen Expertenkommission gemäß Artikel 6 dieses Abkommens am 12. und 13. November 1996 in Wien stattgefunden hat.
Artikel 15
Angesichts der wachsenden Dimension der wissenschaftlichen und technischen Forschung haben beide Seiten dem Wunsch nach einer verstärkten und besser strukturierten Kooperation Ausdruck gegeben. Beide Seiten nehmen daher mit Befriedigung zur Kenntnis, daß die erste konstituierende Sitzung der Arbeitsgruppe für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit am 23. und 24. Februar 1995 in Wien stattgefunden hat, und begrüßen die Ergebnisse, die die Arbeitsgruppe in den bisherigen Tagungen erzielt hat.
Mit der Koordinierung und der Durchführung ist auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und auf polnischer Seite das Komitee für wissenschaftliche Forschung betraut.
II. UNTERRICHTSWESEN UND ERWACHSENENBILDUNG
Artikel 16
Beide Seiten vereinbaren einen PädagogInnen- und Expertlnnenaustausch im Bereich des Bildungswesens für die Gesamtdauer von maximal je 60 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Artikel 17
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit des/der österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation an einer polnischen Bildungsinstitution (Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen in den Bereichen Deutsch als Fremdsprache, Fremdsprachendidaktik, österreichische Landeskunde; MultiplikatorInnenschulung, Kooperationen im berufsbildenden Bereich, ua. mit dem Schwerpunkt Tourismus, usw.).
Die österreichische Seite kommt für das Gehalt des/der BildungsberaterIn auf, die polnische Seite stellt die notwendige Infrastruktur wie bisher (Büro, Telekommunikationseinrichtungen, zumindest Telefon und Fax, usw.) zur Verfügung.
Artikel 18
Beide Seiten begrüßen die Tätigkeit des vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten beauftragten Vereins KulturKontakt im Bereich der Bildungskooperation mit der Republik Polen.
Artikel 19
Beide Seiten begrüßen die Zunahme der Kooperationsmaßnahmen im berufsbildenden Bereich, insbesondere im Bereich des Tourismus und auf dem Gebiet der Übungsfirmen.
Artikel 20
Beide Seiten begrüßen die rege Tätigkeit auf dem Gebiet der LehrerInnenfortbildung auf nationaler und auf regionaler Ebene, sowohl für LehrerInnen des allgemeinbildenden als auch des berufsbildenden Schulwesens, und ermutigen zur weiteren Intensivierung dieser Kooperation.
Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wird in diesem Zusammenhang im Rahmen der DaF-Fortbildungsseminare auch in Hinkunft jährlich ein Kontingent an Stipendienplätzen für polnische GermanistInnen und DeutschlehrerInnen zur Verfügung stellen. Diese sprach- und landeskundlichen Seminare dauern in der Regel zwei Wochen. Die Kosten der Anreise nach Österreich sind von der entsendenden Seite aufzubringen.
Artikel 21
Beide Seiten ermutigen die weitere Intensivierung von Schulkontakten sowie die Teilnahme von Kinder- und Jugendkünstlergruppen an Veranstaltungen im jeweils anderen Land. Die österreichische Seite informiert, daß sie jährlich ein Kontingent an Freiplätzen zur Vergabe an polnischen Kandidat/Innen im Rahmen der Aktion “Europas Jugend lernt Wien kennen” zur Verfügung stellt. Mit der Auswahl der Kandidaten wird das Österreichische Kulturinstitut Warschau betraut.
Artikel 22
Beide Seiten begrüßen den jährlich in einem der beiden Staaten stattfindenden österreichisch-polnischen Mathematikwettbewerb, der 1997 sein zwanzigjähriges Jubiläum feiert.
Artikel 23
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit der Gemischten ExpertInnenkommission zur objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur in den Lehrbüchern des jeweils anderen Landes und empfehlen deren Fortführung.
Die Kommission tagt nach Tunlichkeit jährlich, abwechselnd in beiden Vertragsstaaten (Delegationen von maximal je fünf Personen für fünf Tage).
Beide Seiten sprechen sich für die Durchführung der in den Protokollen dieser Kommission enthaltenen Empfehlungen aus.
Artikel 24
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und außerschulischen Erziehung, insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und seinen entsprechenden polnischen Partnern.
Artikel 25
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des lebensbegleitenden Lernens zur Planung und Realisierung gemeinsamer Projekte sowie zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Dabei wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eine Zusammenarbeit wie folgt in Aussicht genommen:
- Seminare, Konferenzen und Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung,
- Vorhaben auf dem Gebiet des lebensbegleitenden Lernens unter Berücksichtigung neuer Unterrichtsformen und -methoden, darunter ua. der Weiterentwicklung des Netzes von Übungsfirmen und des Fernstudiums in Polen,
- Kontakte zwischen Einrichtungen für Erwachsenenbildung im Bereich der Fort- und Weiterbildung, sowie der Umschulung des Personals unter marktwirtschaftlichen Bedingungen,
- Austausch von ExpertInnen (darunter auch Vortragende und OrganisatorInnen) sowie ein Austausch für berufliche Praktika und Kurse.
Zu diesem Zwecke vereinbaren beide Seiten einen ExpertInnenaustausch im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 26
Beide Seiten ermutigen ihre zuständigen Institutionen, Werke von Autoren und Komponisten des anderen Vertragsstaates in deren Spielpläne aufzunehmen.
Artikel 27
Beide Seiten begrüßen die bestehende direkte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und polnischen Theatern und ermutigen zu ihrer Fortführung und ihrem Ausbau.
Artikel 28
Beide Seiten begrüßen die Teilnahme von Experten und Beobachtern des eigenen Vertragsstaates an Festspielen und internationalen Musikwettbewerben, insbesondere
in Österreich:
– Wiener Festwochen
– Bregenzer Festspiele
– Carinthischer Sommer
– Chopin Festival in der Karthause Gaming,
in Polen:
– Internationales Festival der zeitgenössischen Musik “Warschauer Herbst”
– Internationales Festival der Oratorien- und Kantatenmusik “Vratislavia Cantans”
– III. Internationaler Gesangswettbewerb St. Moniuszko Warschau (1. bis 11. 10. 1998)
– Internationaler Dirigentenwettbewerb Grzegorz Fitelberg Katowice (1999)
Beide Seiten werden sich bemühen, Experten und Beobachter im Ausmaß von jeweils 60 Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens auszutauschen.
Artikel 29
Beide Seiten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles an den wichtigsten Festspielen des jeweils anderen Landes. Dieser Austausch kann durch direkte Kontakte und vor allem durch kommerzielle Künstleragenturen erfolgen.
Artikel 30
Die österreichische Seite bekundet ihr Interesse an einer Einladung des künstlerischen Leiters der Wiener Hofmusikkapelle zum Internationalen Festival der Oratorien- und Kantatenmusik “Vratislavia Cantans”. Die polnische Seite wird diesen Wunsch prüfen.
Die österreichische Seite informiert, daß die Wiener Hofmusikkapelle (bestehend aus Wiener Sängerknaben, Mitgliedern des Orchesters der Wiener Staatsoper und Mitgliedern des Herrenchores der Wiener Staatsoper) an einer konzertanten Aufführung im Rahmen eines Festivals in Polen interessiert wäre.
Die polnische Seite bekundet ihr Interesse an einer Teilnahme der Warschauer Kammeroper an den Salzburger Festspielen.
Artikel 31
Beide Seiten begrüßen die weitere Zusammenarbeit im Bereich der Volkskunst und des Kunsthandwerkes durch den Austausch von Ausstellungen, Publikationen und den Erfahrungsaustausch von Kunstschaffenden und Fachleuten, sowie durch die Teilnahme von Folkloreensembles an Festspielen und Veranstaltungen im jeweils anderen Land.
Artikel 32
Beide Seiten begrüßen die enge und effiziente direkte Zusammenarbeit der Chopin-Gesellschaften in Wien und in Warschau und empfehlen ihre weitere Fortsetzung insbesondere durch den Austausch ihrer Vertreter (auf Kosten der Gesellschaften).
Artikel 33
Beide Seiten ermutigen zur direkten Zusammenarbeit der Museen durch den Austausch von Ausstellungen, Informationsmaterialien und Katalogen.
Die österreichische Seite teilt mit, daß das Museum Moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien in Wien die Durchführung einer Ausstellung zur Kunst des 20. Jahrhunderts aus Ländern Osteuropas plant, in der der polnischen Kunst ein besonderer Schwerpunkt gewidmet sein soll.
Nach Erhalt entsprechender Informationen wird die polnische Seite ihre Ansprechpartner für die Realisierung des polnischen Teiles dieses Projektes bekannt geben.
Die polnische Seite bekundet ihr Interesse an der Präsentation einer Übersichtsausstellung zeitgenössischer Kunst der Galerie “Zacheta” in Österreich. Die österreichische Seite sagt die Prüfung dieses Vorschlages zu.
Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch auf dem Gebiet des Museumswesens von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Artikel 34
Beide Seiten ermutigen die Teilnahme von Laienensembles an Festspielen und Veranstaltungen nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit.
Artikel 35
Beide Seiten ermutigen die bildenden Künstler des eigenen Vertragsstaates zur Teilnahme an internationalen Veranstaltungen im anderen Vertragsstaat.
Artikel 36
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und der archäologischen Ausgrabungen.
Beide Seiten vereinbaren einen ExpertInnenaustausch von maximal je 30 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Artikel 37
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