(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG NEUSEELANDS
Unterzeichnungsdatum
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 18 des Abkommens wurde am 27. Juni 2002 bzw. am 20. September 2002 durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 mit 1. November 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Neuseelands,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 1) in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftfahrtsystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Fluglinienunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
Vom Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen,
In der Erkenntnis, dass effiziente und wettbewerbsfähige internationale Fluglinien den Handel fördern und zum Wohl der Konsumenten und zum Wirtschaftswachstum beitragen,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Haben Folgendes vereinbart:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999
Artikel 1
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
(a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite und die Regierung Neuseelands auf der anderen Seite;
(b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
(c) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, den diesbezüglichen Anhang sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
(d) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung Neuseelands den Minister für Verkehr oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;
(e) hat der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung, wobei jedoch im Falle Neuseelands der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ Tokelau ausschließt;
(f) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post betrieben wird;
(g) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;
(h) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
(i) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ eines oder mehrere Fluglinienunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen worden sind;
(j) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht und Post.
Artikel 2
VERKEHRSRECHTE
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen Fluglinien die folgenden Rechte:
(a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
(b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.
(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste, Fracht und Post, aufzunehmen und abzusetzen.
(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, dass dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Artikel 3
ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei, die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes namhaft zu machen.
(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass es in der Lage ist, die durch die Gesetze, Vorschriften und Regelungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht überzeugt ist,
(a) dass das Fluglinienunternehmen als Kapitalgesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei hat und
(b) die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der das Fluglinienunternehmen namhaft machenden Vertragspartei oder bei ihren Staatsangehörigen liegt.
(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen.
Artikel 4
AUSSETZUNG UND WIDERRUF
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung dieser Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
(a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist:
(i) dass das Fluglinienunternehmen als Kapitalgesellschaft eingetragen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der das Fluglinienunternehmen namhaft gemachten Vertragspartei hat und
(ii) dass die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegt oder
(b) falls dieses Fluglinienunternehmen es unterlässt, die Gesetze, Vorschriften oder Regelungen der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt oder
(c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterlässt, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, dass eine sofortige Aussetzung, ein sofortiger Widerruf oder eine sofortige Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze, Vorschriften oder Regelungen zu verhindern. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.
Artikel 5
KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN
(1) Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit, hinsichtlich des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in einen Wettbewerb zu treten.
(2) Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht beschränkt keine Vertragspartei einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Linienverkehrs bzw. den oder die Luftfahrzeugtyp(en), die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei betrieben werden, es sei denn, dass dies aus Gründen der Zollabfertigung, aus technischen, betriebsmäßigen oder Umweltgründen zu einheitlichen Bedingungen gemäß Artikel 15 der Konvention erforderlich ist.
(3) Keine Vertragspartei schreibt den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Erfordernisse in Bezug auf die Kapazität, Frequenz oder den Verkehr vor, die mit den Zielen dieses Abkommens unvereinbar wären.
(4) Von den von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann verlangt werden, dass sie ihre Flugpläne den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorlegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(5) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne bleiben solange in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Artikel 6
SICHERHEIT
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.
(3) Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsstandards über Luftfahrteinrichtungen, Flugpersonal, Luftfahrzeuge und dem Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen, ersuchen. Gelangt eine Vertragspartei auf Grund derartiger Beratungen zu der Erkenntnis, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen keine Sicherheitsstandards und Erfordernisse wirksam aufrechterhält und anwendet, die zumindest den Mindeststandards, die auf Grund der Konvention festgelegt werden können, entsprechen, so wird die andere Vertragspartei von diesen Erkenntnissen und den als notwendig erachteten Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindeststandards benachrichtigt, und die andere Vertragspartei ergreift geeignete Korrekturmaßnahmen. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung oder technische Genehmigung für ein oder mehrere von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen zurückzuhalten, zu widerrufen oder einzuschränken, falls die andere Vertragspartei nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums derartige geeignete Korrekturmaßnahmen setzt.
(4) Unbeschadet der in Artikel 33 der Konvention genannten Verpflichtungen besteht Einvernehmen darüber, dass jedes von dem bzw. den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei betriebene Luftfahrzeug auf Flügen in oder aus dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, während es sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, einer Überprüfung durch die bevollmächtigen Vertreter der anderen Vertragspartei an Bord und rund um das Luftfahrzeug unterzogen werden kann, um sowohl die Gültigkeit der Papiere für das Luftfahrzeug und jener der Besatzungsmitglieder sowie den augenscheinlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel „Vorfeldinspektion“ genannt), zu kontrollieren, sofern dies nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führt.
(5) Gibt eine solche Vorfeldinspektion oder geben mehrere Vorfeldinspektionen Anlass zu:
(a) ernsten Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den in dieser Zeit in Übereinstimmung mit der Konvention festgelegten Mindeststandards entspricht oder
(b) ernsten Bedenken, dass es keine wirksame Aufrechterhaltung und Anwendung von in dieser Zeit in Übereinstimmung mit der Konvention festgelegten Sicherheitsstandards gibt, so steht es der die Inspektion durchführenden Vertragspartei im Sinne von Artikel 33 der Konvention zu, daraus den Schluss zu ziehen, dass die Erfordernisse, nach denen das Zeugnis bzw. die Ausweise für das Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeugs ausgestellt oder für gültig erklärt wurden bzw. die Betriebserfordernisse für das Luftfahrzeug den gemäß der Konvention festgelegten Mindeststandards weder entsprechen noch darüber liegen.
(6) Falls der Zugang zum Zweck der Durchführung einer Vorfeldinspektion eines von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 4 betriebenen Luftfahrzeuges von dem Vertreter dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen verwehrt wird, so steht es der anderen Vertragspartei frei, daraus zu schließen, dass dies zu ernsten Bedenken gemäß Absatz 5 Anlass gibt und die in diesem Absatz genannten Schlussfolgerungen zu ziehen.
(7) Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines oder mehrerer Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei unverzüglich für den Fall auszusetzen oder abzuändern, dass die erstgenannte Vertragspartei auf Grund einer Vorfeldinspektion, einer Beratung oder aus einem anderen Grund zu dem Schluss kommt, dass eine sofortige Maßnahme für den sicheren Fluglinienbetrieb erforderlich ist.
(8) Jede Maßnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den oben genannten Absätzen 3 oder 7 wird beendet, sobald der Grund für die Ergreifung dieser Maßnahme wegfällt.
Artikel 7
BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN
(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:
(a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden einer der Vertragsparteien festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei an Bord genommen werden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
(c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.
Es kann verlangt werden, dass die in den obigen Absätzen (a), (b) und (c) genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
Artikel 8
BESTEUERUNG
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch auf Gewinne aus der Beteiligung an einer Unternehmensvereinigung, einer Betriebsgemeinschaft oder einer Code-sharing Vereinbarung Anwendung.
(3) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz des Betreibers der Luftfahrzeuge befindet.
(4) Dieser Artikel ist unwirksam, solange ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Einkommenssteuer, das ähnliche Ausnahmeregelungen vorsieht, zwischen den Vertragsparteien besteht.
Artikel 9
ANWENDUNG VON GESETZEN, VORSCHRIFTEN UND REGELUNGEN
(1) Bei der Einreise in das, dem Aufenthalt in dem und der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei werden ihre Gesetze, Vorschriften und Regelungen für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen von den Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingehalten.
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