Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 020 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: .................. 125
Kärnten: ..................... 15
Niederösterreich: ............ 15, davon 2 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: .............. 25
Salzburg: .................... 270
Steiermark: .................. 60
Tirol: ....................... 310
Vorarlberg: .................. 150
Wien: ........................ 50
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.
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