Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-08
Status Aufgehoben · 2003-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 020 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: .................. 125

Kärnten: ..................... 15

Niederösterreich: ............ 15, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: .............. 25

Salzburg: .................... 270

Steiermark: .................. 60

Tirol: ....................... 310

Vorarlberg: .................. 150

Wien: ........................ 50

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen nach Ausschöpfung der mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/2002, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.

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