Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Journalism and Massmedia)“, Lehrgang „Master-Programm für Journalismus und Medienkompetenz“, Europäische Journalismus Akademie, Wien
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 79a des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Europäische Journalismus Akademie, Universitätscampus, Hof 1, Alserstraße 4, 1090 Wien, ist berechtigt, den Lehrgang “Master-Programm für Journalismus und Medienkompetenz” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges “Master-Programm für Journalismus und Medienkompetenz” hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad “Master of Advanced Studies (Journalism and Massmedia)”, abgekürzt “MAS”, zu verleihen, sofern die Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vor dem 1. September 2003 erfolgt ist.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
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