Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundende Handwerk der Bandagisten, der Orthopädietechnik und der Miederwarenerzeugung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bandagisten (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bandagist oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
§ 2. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädietechnik (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädiemechaniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Miederwarenerzeugung (§ 94 Z 4 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
§ 4. Zeugnisse gemäß den §§ 1 bis 3 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.