Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Buchhaltung (Buchhaltungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Buchhaltung (§ 94 Z 9 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren Sonderformen und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
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