VERTRAG VON NIZZA ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Belgien III 4/2003 Dänemark III 4/2003 Deutschland III 4/2003 Finnland III 4/2003 Frankreich III 4/2003 Griechenland III 4/2003 Irland III 4/2003 Italien III 4/2003 Luxemburg III 4/2003 Niederlande III 4/2003 Portugal III 4/2003 Schweden III 4/2003 Spanien III 4/2003 Vereinigtes Königreich III 4/2003
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäisches Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte samt Protokollen, Schlussakte sowie Erklärungen wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Jänner 2002 bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Nach Mitteilung der Regierung der Italienischen Republik tritt der Vertrag gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 mit 1. Februar 2003 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
ERSTER TEIL: SACHLICHE ÄNDERUNGEN
– ARTIKEL 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag)
– ARTIKEL 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag)
– ARTIKEL 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag)
– ARTIKEL 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag)
– ARTIKEL 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB1
– ARTIKEL 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften
ZWEITER TEIL: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
– ARTIKEL 7 bis 13
PROTOKOLLE:
– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union
– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs
– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl
– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
SCHLUSSAKTE
VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN
VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS
GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND -
EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents,
IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam begonnenen Prozess der Vorbereitung der Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union zu vollenden,
ENTSCHLOSSEN, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen, um nach dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu kommen –
HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN:
ERSTER TEIL
SACHLICHE ÄNDERUNGEN
ARTIKEL 1
Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:
Artikel 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 17 erhält folgende Fassung:
In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:
„- nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten ernennt.“
Artikel 24 erhält folgende Fassung:
Artikel 25 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel werden eingefügt:
– die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und die Kohärenz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten Beschlüsse,
– die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und
– die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der Union.
Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
„- engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32;“
Artikel 31 erhält folgende Fassung:
die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;
die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;
die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;
die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;
die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.
Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;
er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;
er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.“
Artikel 40 wird durch die nachstehenden Artikel 40, 40a und 40b ersetzt:
(Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)
Artikel 43 erhält folgende Fassung:
darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu stärken;
die genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;
den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen beachtet;
im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen;
den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträchtigt;
keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;
mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;
die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beachtet;
die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt lässt;
allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43b offen steht.“
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
Artikel 44 wird durch die nachstehenden Artikel 44 und 44a ersetzt:
Artikel 45 erhält folgende Fassung:
Artikel 46 erhält folgende Fassung:
die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;
die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;
die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;
Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;
die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;
die Artikel 46 bis 53.“
ARTIKEL 2
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
Artikel 11 wird durch die nachstehenden Artikel 11 und 11a ersetzt:
In Artikel 13 wird der derzeitige Wortlaut Absatz 1 und wird folgender Absatz 2 angefügt:
Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:
– die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind;
– die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte.“
Artikel 100 erhält folgende Fassung:
Artikel 111 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 123 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 133 erhält folgende Fassung:
Artikel 137 erhält folgende Fassung:
Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,
Arbeitsbedingungen,
soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,
Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,
Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,
Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,
berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,
Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,
Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,
Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.
unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;
in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.
– berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;
– hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
Artikel 139 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 144 erhält folgende Fassung:
– Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.