Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist, Kosmetiker, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent oder Schädlingsbekämpfer und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird.
(2) Die im Abs. 1 Z 6 und 8 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.