Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über verantwortliche Personen und Schießbefugte beim Bergbau (Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau - VPB-V)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Hauptstück: Allgemeines
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§ 1. Anwendungsbereich, Verweisungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im
Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes
§ 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
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Hauptstück: Betriebsleiter und Betriebsaufseher
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Abschnitt: Vorbildung
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§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten
§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 10. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 11. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten
§ 16. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten
§ 17. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten
§ 18. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten
§ 19. Einschlägige Lehrveranstaltung - Gewinnungstätigkeiten
§ 20. Einschlägiger Lehrberuf
§ 21. Sonderfälle
```
Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
```
entsprechenden Vorbildung
§ 22. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch
Sachverständige
§ 23. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten
§ 24. Kenntnisnachweis - Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)
§ 25. Kenntnisnachweis - Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)
§ 26. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)
§ 27. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau
§ 28. Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten
```
Abschnitt: Praktische Verwendung
```
§ 29. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von
Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
```
Abschnitt: Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften
```
§ 30. Prüfer
§ 31. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter
§ 32. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher
§ 33. Unvollständiger Nachweis
§ 34. Zeugnis
```
Hauptstück: Verantwortliche Markscheider
```
§ 35. Vorbildung
§ 36. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung
§ 37. Art der erforderlichen praktischen Verwendung
§ 38. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften
```
Hauptstück: Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des
```
Mineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten (bergbautechnische
Aspekte)
```
Abschnitt: Leitung und technische Aufsicht
```
§ 39. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 40. Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 41. Praktische Verwendung
```
Abschnitt: Verantwortliche Markscheider
```
§ 42. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse
§ 43. Kenntnis über Rechtsvorschriften
§ 44. Praktische Verwendung
```
Hauptstück: Schießbefugnis
```
§ 45. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit
```
Hauptstück: Schlussbestimmungen
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§ 46. In-Kraft-Treten
Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern
Anlage II: Grundausbildung
Anlage III: Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen
Anlage IV: Zusatzausbildung Untertagebetrieb
Anlage V: Zusatzausbildung Aufbereitung
Anlage VI: Zusatzausbildung Markscheidewesen
Hauptstück
Allgemeines
Anwendungsbereich, Verweisungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind
“Bergbaubetrieb” jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;
“selbständige Betriebsabteilung” jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;
“Kleinbetrieb”: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes);
“Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit”: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes besteht;
“Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)” oder “Ausbildung an einer Lehranstalt”: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 des Mineralrohstoffgesetzes);
“einschlägige Ausbildung”: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes;
“Aufsuchungstätigkeiten”: die im § 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
“Gewinnungstätigkeiten”: die im § 1 Z 2 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
“Aufbereitungstätigkeiten”: die im § 1 Z 3 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
“Speichertätigkeiten”: die im § 1 Z 4 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;
“Tiefbohrtätigkeiten”: Bohrungen ab einer Teufe von 300 m.
Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne
des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes
§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Hauptstück
Betriebsleiter und Betriebsaufseher
Abschnitt
Vorbildung
Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten
§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe:
- Erdölwesen,
- Petroleum Engineering;
bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:
- Bergwesen,
- Erdölwesen,
- Petroleum Engineering,
- Gesteinshüttenwesen,
- Markscheidewesen,
- Angewandte Geowissenschaften,
- Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie.
Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten
§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:
- Erdölwesen,
- Petroleum Engineering;
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen.
Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten
§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:
- Erdölwesen,
- Petroleum Engineering.
Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten
§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten
bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:
- Erdölwesen,
- Petroleum Engineering,
- Verfahrenstechnik;
bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:
- Bergwesen,
- Gesteinshüttenwesen,
- Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,
- Verfahrenstechnik.
Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten
§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen:
- Bauingenieurwesen,
- Architektur,
- Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen;
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der
- Bauplanung und Baumanagement,
- Bauingenieurwesen - Projektmanagement,
- Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige),
- Bauingenieurwesen - Hochbau.
Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten
§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:
- Montanmaschinenwesen,
- Hüttenwesen,
- Metallurgie,
- Gesteinshüttenwesen,
- Maschinenbau,
- Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau;
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge oder Studien:
- Mechatronik/Wirtschaft,
- Fahrzeugtechnik,
- Automatisierungstechnik,
- Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik.
Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische
Angelegenheiten
§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen:
- Elektrotechnik,
- Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik,
- Montanmaschinenwesen-Automatisierungstechnik;
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem(r) der folgenden Fachhochschul-Studiengänge oder Studien:
- Automatisierungstechnik,
- Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik,
- Industrielle Elektronik.
Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten
§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung:
- an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik oder
- an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik;
bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich
- an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau oder
- an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Bohrtechnik.
Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten
§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
- an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
- an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik;
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.
Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten
§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
- an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik oder
- an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Schichtführer-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik.
Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten
§ 15. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen:
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:
- Deutsche Bohrmeisterschule in Celle, Techniker-Lehrgang, Fachrichtung Fördertechnik,
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