Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über verantwortliche Personen und Schießbefugte beim Bergbau (Verordnung über verantwortliche Personen im Bergbau - VPB-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Status Aufgehoben · 2011-09-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 92
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Hauptstück: Allgemeines

```

§ 1. Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im

Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes

§ 4. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

```

2.

Hauptstück: Betriebsleiter und Betriebsaufseher

```

```

1.

Abschnitt: Vorbildung

```

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 10. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 11. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 17. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 18. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 19. Einschlägige Lehrveranstaltung - Gewinnungstätigkeiten

§ 20. Einschlägiger Lehrberuf

§ 21. Sonderfälle

```

2.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

```

entsprechenden Vorbildung

§ 22. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 23. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 24. Kenntnisnachweis - Tagbau (ohne regelmäßige Sprengarbeit)

§ 25. Kenntnisnachweis - Tagbau (mit regelmäßiger Sprengarbeit)

§ 26. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 27. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 28. Kenntnisnachweis - Aufbereitungstätigkeiten

```

3.

Abschnitt: Praktische Verwendung

```

§ 29. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

```

4.

Abschnitt: Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften

```

§ 30. Prüfer

§ 31. Umfang der Prüfung für Betriebsleiter

§ 32. Umfang der Prüfung für Betriebsaufseher

§ 33. Unvollständiger Nachweis

§ 34. Zeugnis

```

3.

Hauptstück: Verantwortliche Markscheider

```

§ 35. Vorbildung

§ 36. Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung

§ 37. Art der erforderlichen praktischen Verwendung

§ 38. Hinreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften

```

4.

Hauptstück: Verantwortliche Personen für in § 2 Abs. 2 des

```

Mineralrohstoffgesetzes genannte Tätigkeiten (bergbautechnische

Aspekte)

```

1.

Abschnitt: Leitung und technische Aufsicht

```

§ 39. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 40. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 41. Praktische Verwendung

```

2.

Abschnitt: Verantwortliche Markscheider

```

§ 42. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse

§ 43. Kenntnis über Rechtsvorschriften

§ 44. Praktische Verwendung

```

5.

Hauptstück: Schießbefugnis

```

§ 45. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

```

6.

Hauptstück: Schlussbestimmungen

```

§ 46. In-Kraft-Treten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern

Anlage II: Grundausbildung

Anlage III: Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Anlage V: Zusatzausbildung Aufbereitung

Anlage VI: Zusatzausbildung Markscheidewesen

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1.

“Bergbaubetrieb” jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;

2.

“selbständige Betriebsabteilung” jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;

3.

“Kleinbetrieb”: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind (§ 125 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes);

4.

“Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit”: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind und der/die nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes besteht;

5.

“Hochschulausbildung (Universitätsausbildung)” oder “Ausbildung an einer Lehranstalt”: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule (Universität) oder an einer inländischen Lehranstalt oder eine gleichwertige Ausbildung (§ 142 des Mineralrohstoffgesetzes);

6.

“einschlägige Ausbildung”: eine einschlägige Ausbildung im Sinne des § 127 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes;

7.

“Aufsuchungstätigkeiten”: die im § 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

8.

“Gewinnungstätigkeiten”: die im § 1 Z 2 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

9.

“Aufbereitungstätigkeiten”: die im § 1 Z 3 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

10.

“Speichertätigkeiten”: die im § 1 Z 4 des Mineralrohstoffgesetzes angeführten Tätigkeiten;

11.

“Tiefbohrtätigkeiten”: Bohrungen ab einer Teufe von 300 m.

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne

des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes

§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

2.

Hauptstück

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1.

Abschnitt

Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

1.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe:

2.

bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen.

Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungstätigkeiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

1.

bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

2.

bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der

Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer(m) der folgenden Studienrichtungen, Studienprogramme oder Studienversuche:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem der folgenden Fachhochschul-Studiengänge oder Studien:

Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 11. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einer der folgenden Studienrichtungen:

2.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem(r) der folgenden Fachhochschul-Studiengänge oder Studien:

Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

1.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung:

2.

bei anderen Aufsuchungstätigkeiten: eine erfolgreich

Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe: eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Berg- und Hüttenschule Leoben, Abteilung Bergbau.

Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungstätigkeiten

§ 15. (1) Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen:

1.

eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer der folgenden Lehranstalten:

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