Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-18
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird für Tirol ein Kontingent in der Höhe von 200 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt.

§ 2. Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr, BGBl. II Nr. 434/2002, bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 15. Mai 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.