Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Bestimmung der Support-Unit Zentrales Melderegister (ZMR) als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/ 1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Support-Unit ZMR bestimmt.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2003 und endet am 31. Dezember 2005.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2003 und endet am 31. Dezember 2006.
§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2003 und endet am 31. Dezember 2010.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Projektprogramm
§ 3. Ziel der Organisationseinheit ist es, das Meldewesen bestmöglich zu unterstützen, die Meldedaten im rechtlichen Rahmen Bürger/innen, der Wirtschaft und Verwaltung zur Verfügung zu stellen und Grundlage für e-Government zu sein.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 4. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 3 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum
§ 5. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 6. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisationseinheit innerhalb des Projektzeitraums Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Rücklagen
§ 7. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes
positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
negative Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage für die Organisationseinheit zuzuführen.
(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Positive Unterschiedsbeträge
§ 9. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4, 5 und 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controllingbeirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz und § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat der Bundesminister für Inneres mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Negative Unterschiedsbeträge
§ 10. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Inneres wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2006 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Inneres als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Inneres wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Inneres als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Controlling-Beirat
§ 11. (1) Beim Bundesminister für Inneres wird mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2011 ein Controlling Beirat eingerichtet.
(2) Dem Controlling Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushaltsgesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:
ein Vertreter des Bundesministers für Inneres als Vorsitzender;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.
(3) Für den Zeitraum gemäß Abs. 1 ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Geschäftsordnung
§ 12. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Inneres und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,
dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn die Vertreter anwesend sind;
unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher das Ersatzmitglied zu laden ist;
unter welchen Voraussetzungen der Leiter des ZMR und der Vertreter des Zentralausschusses der Personalvertretung des Bundesministeriums für Inneres beizuziehen sind;
dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzutreten hat und
dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Aufgaben
§ 13. Der Beirat hat insbesondere
am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaushaltsgesetzes beratend mitzuwirken;
die Berichte gemäß § 14 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich dem Bundesminister für Inneres und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projektprogramms auszuarbeiten und dem Bundesminister für Inneres sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Berichtspflichten der Organisationseinheit
§ 14. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat
mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht über die erfolgte Umsetzung des Projektprogrammes vorzulegen.
(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.
(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.
(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 9 anzuwenden.
(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes vom Bundesminister für Inneres zu bedecken.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 11 Abs. 1 sowie die Punkte 6, 7 und 8 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 16. (1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die §§ 2 und 11 Abs. 1 sowie die Punkte 6, 7 und 8 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Die §§ 2 und 11 Abs. 1 sowie die Punkte 1 bis 8 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 487/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Projektprogramm
gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes
Strategische Zielsetzung des ZMR
Schlüsselaufgaben des ZMR
die Betreuung der UseCases,
die Bereitstellung von Batchläufen zum Aufrechterhalten der örtlichen Melderegister,
Zurverfügungstellung der Zugänge nach § 16a Abs. 4 und 16a Abs. 5 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992,
Zurverfügungstellung der AVISO Abfrage, Fremdenpolizeiliche Abfrage, Fahndungsabgleich,
Zurverfügungstellung der Bundesheerabfrage,
Umsetzung der e-Governmentrichtlinie der Bundesregierung,
Weiterentwicklung des ZMR auf Grundlage der jeweils gültigen Gesetzeslage und neuer Anforderungen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 1, 2, 4 und 6, 16a Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9, 16b, 20 Abs. 4 und 5, 21a Abs. 5 Meldegesetz 1991;
- § 13 Abs. 4a AVG BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 65/2002;
- § 4 Z 5 und 13 und § 50 Datenschutzgesetz 2000 BGBl. I Nr. 165/1999;
- §§ 11 und 15 Abs. 1, 2 und 4 Meldegesetz-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 66/2002;
- sowie alle gesetzlichen Bestimmungen, die auf das ZMR Bezug nehmen (zB § 280a BDG 1979, BGBl. Nr. 333).
Allgemeine Ziele des ZMR
4.1 Fachbezogene Ziele
- Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur für den Zugang;
- Kostengünstiger Betrieb und Weiterentwicklung der Applikation;
- Hilfestellung aller Anfrageberechtigten bei Problemen im Rahmen des ZMR.
4.2 Managementziele
Mit dem ZMR sollen allen Bürger/innen, der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung die Kerndaten der Österreicher/innen sowie von allen in Österreich lebenden Menschen zur Verfügung gestellt werden, was durch
- Kostenrechnung und nachvollziehbare Umsetzung der Ergebnisse mit innovativen Ansätzen,
- Flexibilisierung des Personalbedarfes durch Kooperation mit anderen Organisationen innerhalb des BMI und privaten Leistungsanbietern und durch
- laufende Erhöhung der Abfragen durch Bereitstellung userorientierter Produkte und Dienstleistungen basierend auf der gültigen Gesetzeslage
Leistungskatalog
- Adressensuche,
- Aviso,
- Beharrungsadressen auflösen,
- Behördenanfrage,
- Objektanfrage für Behörden,
- Business Partner Abfrage,
- Datenschutzauskunft,
- Fahndungsabgleich,
- Fremde abfragen,
- Gleichsetzungstabelle für das Bildungswesen,
- Gleichsetzungstabelle für die Sozialversicherungen,
- Hauseigentümer-Auskunft,
- Meldeauskunft,
- Meldebestätigung,
- alle Agenden der Meldebehörde,
- Datenabgleich mit den örtlichen Melderegistern,
- täglicher Adressabgleich mit der Statistik Österreich,
- Verknüpfungsanfrage für die Sicherheitsbehörden,
- Batchlauf für die Wanderungsstatistik,
- Abfrage der Wehrpflichtigen für das Bundesheer,
- Sicherstellung der geforderten Datenschutzauflagen, der Nachvollziehbarkeit und der Rollen- und Rechtesteuerung,
- und gesetzliche Anforderungen wie § 13 Abs. 4a AVG sie definiert.
Leistungskennzahlen:
- Verfügbarkeit des Systems
- Maximierung der kostenpflichtigen ZMR-Abfragen
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```
Jahr Abfragen zu 1 Euro Abfragen zu 3 Euro
```
```
2003 80 000 500 000
2004 150 000 800 000
2005 200 000 1 100 000
```
```
Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen
Planstellenvorschau 2003-2005
2003 2004 2005
Beamte/Verwendungsgruppe Anzahl
A1 2 2 2
A2 1 1 1
A3 3 3 3
Summe Beamte: 6 6 6
Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe
VB/SV2 1 1 1
VB/SV5 1 1 1
VB/SV6 1 1 1
Summe Vertragsbedienstete: 3 3 3
Gesamtsumme: 9 9 9
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