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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung)

Geltender Text a fecha 2003-01-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1.

a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/

b)

Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

c)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e)

Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

f)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akkupunktmassage nach Penzel und Lymphdrainage nach Dr. Vodder zum Gegenstand haben.

(3) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofiles erforderlich. Für eine auf andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme als Shiatsu eingeschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofiles erforderlich.

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1.

a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d)

Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3.

Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur sowie eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2009)

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1.

a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d)

Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3.

Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2009)

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

1.

a) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

b)

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

c)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

d)

Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von einem Jahr der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder

e)

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und

2.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

3.

Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen; diese Beschäftigung muss überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand haben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2009)

Übergangsbestimmung

§ 2. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.

§ 2. (1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System

1.

Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,

2.

Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,

3.

Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils

(2) Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.

(3) Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

§ 2. (1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System

1.

Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,

2.

Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,

3.

Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils,

4.

Tibetische Jamche-Kunye Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils

(2) Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 7 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.

(3) Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.

Übergangsbestimmung

§ 3. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.

Übergangsbestimmung

§ 3. (1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. März 1986, BGBl. Nr. 175, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 397/1989, oder gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure, BGBl. Nr. 618/1993, erworben wurden, gelten als Zeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft

Anlage 1

Lehrgang über die Grundausbildung der Massage

```

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

```

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder

an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden

Einrichtung zu absolvieren.

```

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

```

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie Histologie, Allgemeine Pathologie .............. 140

Hygiene ................................................. 15

Erste Hilfe und Verbandstechnik ......................... 20

Pathologie .............................................. 75

Thermo- und Ultraschalltherapie, Packungsanwendung ...... 40

Einführung Massagetherapie .............................. 50

Dokumentation ........................................... 15

Grundlagen der Kommunikation ............................ 40

Massagetechniken einschließlich vertiefender

spezieller Anatomie und Pathologie ...................... 95

Praktische Übungen klassische Massage, BGM, SM, FRZ,

APM, ML ................................................. 205

Recht ................................................... 10

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 705 zu betragen.

Anlage 1

Lehrgang über die Grundausbildung der Massage

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Anatomie Histologie, Allgemeine Pathologie ……………………………………… 140
Hygiene ……………………………………………………………………………... 15
Erste Hilfe und Verbandstechnik …………………………………………………… 20
Pathologie …………………………………………………………………………… 75
Thermo- und Ultraschallanwendungen, Packungsanwendung ……………………… 40
Einführung Massageanwendungen ………………………………………………….. 50
Dokumentation ………………………………………………………………………. 15
Grundlagen der Kommunikation ……………………………………………………. 40
Massagetechniken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie .. 95
Praktische Übungen klassische Massage, BGM, SM, FRZ, APM, ML …………….. 205
Recht ………………………………………………………………………………… 10
3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 705 zu betragen.

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

```

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer

```

der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder

an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden

Einrichtung zu absolvieren.

```

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit

```

der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie .............. 80

Erste Hilfe und Unfallverhütung .......................... 10

Hygiene .................................................. 10

Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen .......... 10

Praktische Exkursion ..................................... 20

```

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat

```

mindestens 130 zu betragen.

Anlage 2

Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Anatomie, Histologie, Allgemeine Pathologie ………………………………… 80
Erste Hilfe und Unfallverhütung ………………………………………………. 10
Hygiene ………………………………………………………………………... 10
Balneologie einschließlich Kurmittelanwendungen ………………………….. 10
Praktische Exkursion …………………………………………………………. 20
3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130 zu betragen.

Anlage 3

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene

System Shiatsu

Mindestzahl

Gegenstand der Stunden

Allgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang,

Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen

Fernöstlichen Medizin uä. mehr) .......................... 40

Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisation und

Indikationen von mindestens 100 Punkten, verbotene

Punkte, spezielle Punkte, Umgang mit Schwierigkeiten in

Shiatsu-Sitzungen uä. mehr) .............................. 80

Medizinisches Grundwissen

Anatomie, Physiologie, Kontraindikationen ................ 60

Hygiene .................................................. 15

Erste Hilfe .............................................. 30

Behandlungstechniken (Arbeit aus dem Hara,

unterschiedliche Druck- und Shiatsu-Techniken, Arbeit mit

den klassischen Meridianen und/oder dem Meridiansystem

nach Masunaga, Sedieren und Tonisieren, Meridiandehnungen

uä. mehr) ................................................ 180

Energetische Einschätzung des Behandlungsaufbaus (Bo

Shin, Bun Shin, Mon Shin, Setsu Shin, Haradiagnose,

Rückendiagnose, Meridiandiagnose, Zungendiagnose uä.

mehr) .................................................... 115

Persönlichkeitsentwicklung und Schulung der Wahrnehmung

(Schulung von Selbstreflexion und Wahrnehmung,

Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Shiatsu-Begegnung,

begleitende Gesprächsführung, ethische Grundlagen uä.

mehr) .................................................... 100

Übungspraxis (begleitende Fallanalysen, Supervision) ..... 30

Die gesamte theoretisch/praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150

Shiatsu-Sitzungen protokolliert nachgewiesen werden.

Anlage 3

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Shiatsu

Gegenstand Mindestzahl der Stunden
Allgemeine Theorie (Verständnis von Ki, Yin und Yang, Fünf Elemente, Grundbegriffe der Traditionellen Fernöstlichen Medizin uä. mehr) ………………… 40
Spezielle Shiatsu-Theorie (Meridiane, Lokalisation und Indikationen von mindestens 100 Punkten, verbotene Punkte, spezielle Punkte, Umgang mit Schwierigkeiten in Shiatsu-Sitzungen uä. mehr) ………………………………………………………… 80
Medizinisches Grundwissen Anatomie, Physiologie, Kontraindikationen …………. 60
Hygiene ……………………………………………………………………………… 15
Erste Hilfe …………………………………………………………………………… 30
Behandlungstechniken (Arbeit aus dem Hara, unterschiedliche Druck- und Shiatsu-Techniken, Arbeit mit den klassischen Meridianen und/oder dem Meridiansystem nach Masunaga, Sedieren und Tonisieren, Meridiandehnungen uä. mehr) …………. 180
Energetische Einschätzung des Behandlungsaufbaus (Bo Shin, Bun Shin, Mon Shin, Setsu Shin, Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle uä. mehr) …………. 115
Persönlichkeitsentwicklung und Schulung der Wahrnehmung (Schulung von Selbstreflexion und Wahrnehmung, Persönlichkeitsentwicklung im Sinne der Shiatsu-Begegnung, begleitende Gesprächsführung, ethische Grundlagen uä. mehr) .. 100
Übungspraxis (begleitende Fallanalysen, Supervision) ……………………………… 30

Die gesamte theoretisch/praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Shiatsu-Sitzungen protokolliert nachgewiesen werden.

Anlage 4

Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene

Systeme

Das Ausbildungsprofil entspricht inhaltlich den von den jeweiligen Berufsverbänden festgelegten Ausbildungsrichtlinien und umfasst eine theoretisch/praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren.

Anlage 4

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Ayurveda Wohlfühlpraktik

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe 130 20 20
2. Ayurveda Theorie (Grundlagen von Ayurveda, Grundbegriffe der ayurvedischen Energie- und Elementenlehre, Grundlagen der Physiologie, Gesundheitslehre nach ayurvedischen Prinzipien, Grundlagen der ayurvedischen Lebensregeln, Regenerationslehre und Konstitutionslehre, Öl- und Produktkunde, Ayurvedische Kräuterkunde 210
3. Präventive Gesunderhaltung im Ayurveda 40
4. Ayurvedawohlfühlanwendungen und deren Techniken (Durchführung von Ganzkörperanwendungen, Teilanwendungen; Ayurvedischer Schönheitspflege; Erkennen der Anwendungsmöglichkeiten der entsprechenden Ayurvedawohlfühlanwendungen, Erstellen eines Anwendungskonzepts, Erkennen von Kontraindikationen der Ayurvedawohlfühlanwendungen) 180
5. Theoretische Grundlagen der ayurvedischen Ernährung 45
6. Einführung in Yoga, Meditation, Atemtechniken, Entspannungstechniken, Übungen in Selbstwahrnehmung und Körperhaltung 75
7. Dokumentation und Ethik 15
8. Grundlagen der Kommunikation (Vermittlung der ayurvedischen Grundprinzipien und Klienten/-innengespräche) 20
9. Recht 10

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 765 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden.

Anlage 5

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo Praktik

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe 130 20 20
2. Allgemeine Theorien (Geschichte der TCM, philosophische Konzepte, Yin und Yang, Fünf Elemente, Substanzen, pathogene Faktoren, Zang Fu/Innere Organe, Meridiane und Akupunkturpunkte, Acht Leitkriterien, Schichtenmodelle, Syndromlehre, funktionelle und systematische Disbalancen 140
3. Anwendungstechniken und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen sowie Grundlagen damit in Zusammenhang stehender Anwendungspraktiken (Erstellung und Durchführung eines Anwendungskonzepts unter Berücksichtigung der Techniken (AN-Drücken, MO-Reiben, TUI-Schieben, ROU-Friktion, CA-Reiben, NA-Greifen, NIE-Kneten, YIN-Dehnen, JI-Zusammenpressen, CUO-Reiben beidseitig und CHUH-Klopfen) und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen (BU-Tonsieren, WEN-Wärmen, HE-Harmonisieren, TONG-Regulieren, XIE-Sedieren, HAN-Schweisstreiben, QING-Aufklären, Reinigen, SAN-Zerstreuen uä) sowie der Einsatzmöglichkeiten und der Dosierungsrichtlinien der Massagetechniken sowie der Punkt- und Meridianstimulation; Erkennen von Kontraindikationen der TUINA AN MO Anwendungen) 280
4. Gesamtheitliches Wissen der Gesundheitspflege (Grundlagen der chinesischen Kräuterlehre zur Gesundheitspflege, Grundlagen der chinesischen Ernährungslehre; Einführung in Qi Gong zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, Schulung der Wahrnehmung und Entspannung; Grundlagen der Gesunderhaltung nach den Richtlinien der chinesischen Medizin) 80
5. Dokumentation und Ethik 15
6. Recht 10
7. Praktische Übungen der Anwendungstechniken 80

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 775 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 dokumentierte Tuina An Mo Anwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, nachgewiesen werden.

Anlage 6

Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe 130 20 20
2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems 140
3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen 260
4. Dokumentation und Ethik 15
5. Recht 10
6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken 55

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.

Anlage 6

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tibetische Jamche-Kunye Praktik

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe 130 20 20
2. Allgemeine Theorie und Prinzipien der Traditionellen Tibetischen Medizin (TTM) Einführung und Geschichte; Grundlagentexte – die vier tibetischen Medizintantras Kommentare; der allegorische Baum; Lehre der drei Nyes-pa (Körpersäfte/-energien); Theorie der fünf Elemente; Ernährung Lebensstil; Körper-Geist-Beziehungen; Bedeutung des bLa (Lebensenergie), Störungen der drei Nyes-pa ausgleichen; traditionelle Anwendungen; tibetische Kräuter- und Mineralienkunde 160
3. Tibetische Jamche-Kunye Praktik und ihre Methoden (Anwendungstechniken) Allgemeine Einführung; Geschichte Entwicklung; Erkennen der Anwendungsmöglichkeiten; Erkennen der Kontraindikationen; Erstellen eines Anwendungskonzepts; Durchführung von Ganzkörperanwendungen; Durchführung von Teilkörperanwendungen 270
4. Dokumentation und Ethik 15
5. Recht (ua. Abgrenzung zu den gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen und deren Berufs-, Tätigkeits- und Bezeichnungsvorbehalten) 10
6. Einführung in die buddhistische Meditation 30
7. Praktische Übungen der Anwendungstechniken 130

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 785 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 dokumentierte Jamche-Kunye Anwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, nachgewiesen werden.

Anlage 7

Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie Hygiene Erste Hilfe 130 20 20
2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems 140
3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen 260
4. Dokumentation und Ethik 15
5. Recht 10
6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken 55

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.