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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik, der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung und der Mechatroniker für Medizingerätetechnik

Geltender Text a fecha 2003-01-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Montanmaschinenwesen, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen-Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Mechatronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Informatik, Telematik, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen oder Informationstechnologie mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau, Elektrotechnik, Mechatronik oder Verfahrenstechnik oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen-Maschinenbau, Elektronik, Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektromaschinentechnik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Mechatroniker für Medizingerätetechnik (§ 94 Z 49 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Elektronik oder Elektrotechnik oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährigen fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 entfällt, und

c)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Mechatronik oder Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Elektronik oder Elektrotechnik oder Mechatronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).