Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Oberflächentechnik (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Oberflächentechnik (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Werkstoffingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Oberflächentechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks des Metalldesigns (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Maschineningenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Metalldesign liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

6.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Metalldesign liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks des Metalldesigns (§ 94 Z 51 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design oder Maschineningenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Metalldesign liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Metalldesign liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

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