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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Orgelbauer, der Harmonikamacher, der Klaviermacher, der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger, der Holzblasinstrumenteerzeuger und der Blechblasinstrumenteerzeuger

Geltender Text a fecha 2003-01-28

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orgelbauer (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orgelbauer oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orgelbauer oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 2. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Harmonikamacher (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Harmonikamacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Klaviermacher (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klaviermacher und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Klaviermacher und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 4. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Kunsthandwerk, Ausbildungszweig Musikinstrumentenbau, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Kunsthandwerk, Ausbildungszweig Musikinstrumentenbau, und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 5. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Holzblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holzblasinstrumenteerzeuger und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holzblasinstrumenteerzeuger und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

§ 6. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Blechblasinstrumenteerzeuger (§ 94 Z 52 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.

Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter

(§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.

Zeugnisse über

a)

eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)

eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Blechblasinstrumenteerzeuger und

b)

eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).