Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Orthopädieschuhmacher (Orthopädieschuhmacher-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
§ 2. Zeugnisse gemäß § 1 sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Absolvierung der Meisterprüfung, der Lehrabschlussprüfung oder der fachlichen Tätigkeit zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
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