Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Rauchfangkehrer (Rauchfangkehrer-Verordnung)
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55 GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.