Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Ermächtigung des Leiters der "Support Unit Zentrales Melderegister" zu überplanmäßigen Ausgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 wird verordnet:
§ 1. Der Leiter der Organisationseinheit "Support Unit Zentrales Melderegister" im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird für die Dauer des Projektzeitraumes 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
§ 1. Der Leiter der Organisationseinheit "Support Unit Zentrales Melderegister" im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird für die Dauer des Projektzeitraumes 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2006 ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2005 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
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