Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Schädlingsbekämpfung (Schädlingsbekämpfungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, oder Technische Chemie oder Biologie oder Landwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Chemie, Technische Chemie, Biologie, Landwirtschaft, Forst- und Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung und
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Zeugnisse über
eine ununterbrochene mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter und
eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.
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