Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weinviertel (DAC-Verordnung „Weinviertel“)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2003-01-25
Status Aufgehoben · 2010-02-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird verordnet:

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austria Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.

2.

Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.

3.

Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe “DAC” bzw. “Districtus Austria Controllatus” und der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.

4.

Der Wein muss den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Bezeichnung “trocken” entsprechen.

5.

Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.

7.

Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.

8.

Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.

2.

Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.

3.

Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.

4.

Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.

5.

Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.

7.

Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

8.

Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:

keine Botrytisnote.

9.

Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.

10.

Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie “Qualitätswein”, “Kabinett” oder “Spätlese”). Die Bezeichnungen “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe “Weinviertel” verwendeten.

11.

Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.

12.

Bei Verkostungen von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage “Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung Weinviertel-DAC verkehrsfähig?” von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gemäß § 53 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 der Kostverordnung, BGBl. II Nr. 256/2003.

13.

Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung “Weinviertel-DAC” verwendet werden.

14.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erfolgt ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau.

15.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für Weinviertel-DAC transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.

2.

Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.

3.

Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.

4.

Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.

5.

Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden.

6.

Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.

7.

Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

8.

Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:

keine Botrytisnote.

9.

Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.

10.

Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie “Qualitätswein”, “Kabinett” oder “Spätlese”). Die Bezeichnungen “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe “Weinviertel” verwendeten.

11.

Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.

12.

Bei Verkostungen von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage “Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung Weinviertel-DAC verkehrsfähig?” von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gemäß § 53 Abs. 1 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141, gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 der Kostverordnung, BGBl. II Nr. 256/2003. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als Weinviertel-DAC mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß BGBl. Nr. 514/1988 idgF (Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer) zu entrichten.

13.

Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung “Weinviertel-DAC” verwendet werden.

14.

Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erfolgt ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau.

15.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für Weinviertel-DAC transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

§ 2. Wer beabsichtigt, Qualitätswein unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austria Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr zu bringen, hat dies einmalig dem Regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

§ 2. Wer beabsichtigt, erstmalig einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung “Weinviertel-DAC” zu erlangen, hat dies dem regionalen Weinkomitee Weinviertel schriftlich (auch e-mail oder fax) mitzuteilen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

§ 3. Qualitätswein bis einschließlich des Jahrganges 2003 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Regeln in Verkehr gebracht werden.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

§ 4. Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind - nach Abzug der Verwaltungskosten - für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC zu verwenden.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 58/2010.

§ 5. § 1 Z 10 ist für Weine ab dem Jahrgang 2005 anwendbar. § 1 Z 15 ist für Weine ab dem Jahrgang 2004 anwendbar.

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