Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe "Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum" (Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum - Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe "Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum" (§ 94 Z 61 GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.