Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Spediteure einschließlich der Transportagenten (Spediteure und Transportagenten-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten:
ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung, wie etwa die erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung Speditionskaufmann, nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Spediteure einschließlich der Transportagenten (§ 94 Z 63 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen, deren Ausbildung in einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über die Absolvierung folgender Tätigkeiten:
ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung, wie etwa die erfolgreich abgeschlossene Lehrausbildung Speditionskaufmann, nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist.
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