Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) (Vermögensberatungs-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes der Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) (§ 94 Z 75 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Abs. 2) und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war, oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe oder in einem sonstigen Unternehmen, in dem der Bewerber mit fachlich einschlägigen Tätigkeiten (Abs. 2) betraut war, und
den Nachweis der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Finanzdienstleistungsunternehmen, anzusehen.
Arten des Befähigungsnachweises für das auf bestimmte Tätigkeiten
eingeschränkte Gewerbe
§ 2. (1) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Personalkrediten, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Tätigkeit und die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.
(2) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes, beschränkt auf die Vermittlung von Hypothekarkrediten und Vermögensberatung (einschließlich Vermittlung von Veranlagungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 KMG), kann auch nachgewiesen werden durch
den in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und b oder den in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a und b angeführten Ausbildungsgang oder
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte beschränkte Befähigungsprüfung.
Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung.
(2) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 100/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 3, 6 und 7 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über den erfolgreich abgelegten Befähigungsnachweis gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.
(3) Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 368/1978 sowie Zeugnisse über eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß den §§ 8 und 9 der Verordnung BGBl. II Nr. 284/1999 gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 dieser Verordnung.
(4) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien gemäß der Studien- und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/1930, ist dem erfolgreichen Abschluss der entsprechenden im § 1 Z 2 lit. a genannten Studienrichtung gleichgestellt.
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