Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent (§ 94 Z 76 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines zu einer facheinschlägigen Ausbildung führenden Universitätslehrganges oder
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen oder sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Rechts-, Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer in Z 5 nicht genannten Studienrichtung oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen Abschluss eines Ausbildungsganges, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
Belege über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten oder
Belege über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung) nachgewiesen wird, oder
Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder
Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung wie die in Z 1 bis 7 genannten Studien, Fachhochschulen, Schulen und Lehrgänge für das Versicherungsagentengewerbe absolviert wurde.
(2) Die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Befähigungsprüfung entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen.
(3) Der Nachweis fachlicher Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne von Abs. 1 Z 10 bis 12 gilt als Befähigungsnachweis für Versicherungsagenten.
(4) Die im Abs. 1 Z 10 bis 12 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(5) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1 Z 10 bis 12 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt war:
als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder
als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht, oder
bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten betraut.
(6) Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.
Übergangsbestimmung
§ 2. Die Befugnis von Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten erworben haben, bleibt unberührt.
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