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Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und das Wappen der Flämischen Gemeinschaft und das Emblem der Behörden Flanderns

Geltender Text a fecha 2003-01-31

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und das Wappen der Flämischen Gemeinschaft und das Emblem der Behörden Flanderns Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.