Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Vulkaniseur (Vulkaniseur-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder
ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder
ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
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