Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-02-01
Status Aufgehoben · 2003-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 034 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ............. 500

Kärnten: ................ 250

Niederösterreich: ....... 1 000

Oberösterreich: ......... 500

Salzburg: ............... 155

Steiermark: ............. 450

Tirol: .................. 529

Vorarlberg: ............. 150

Wien: ................... 500

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.

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