Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 034 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............. 500
Kärnten: ................ 250
Niederösterreich: ....... 1 000
Oberösterreich: ......... 500
Salzburg: ............... 155
Steiermark: ............. 450
Tirol: .................. 529
Vorarlberg: ............. 150
Wien: ................... 500
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.