Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
Studiengangs- Bezeichnung
kennzahl
0078 Mechatronik/Wirtschaft
0079 Technisches Projekt- und Prozessmanagement
0091 Elektronik/Wirtschaft
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
| Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
|---|---|
| 0078 | Mechatronik/Wirtschaft |
| 0079 | Technisches Projekt- und Prozessmanagement |
| 0091 | Elektronik/Wirtschaft |
| 0094 | Elektronische Informationsdienste |
Zusätzliche Erfordernisse
§ 2. (1) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge
Grundlagenfächer,
fachspezifische Ergänzungsfächer,
Vertiefungsfächer,
im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(2) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern nach Maßgabe des § 3 hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden
```
Mechatronik/Wirtschaft Mathematik 4-6
```
Physik, Mechanik,
Werkstoffkunde 4-6
Grundlagen der
Elektrotechnik,
Technische Informatik 4-6
Betriebswirtschaftslehre
und
Industriebetriebslehre 8-12
```
Technisches Projekt- Mathematik 4-8
```
und Prozessmanagement Physik 2-4
Grundlagen der
Elektrotechnik und
Regelungstechnik 6-10
Technische Informatik
und
Informationsverarbeitung 4-8
Betriebswirtschaftslehre
und
Industriebetriebslehre 6-10
```
Elektronik/Wirtschaft Mathematik 4-8
```
Physik, Werkstoffkunde 4-6
Grundlagen der
Elektrotechnik 6-10
Betriebswirtschaftslehre
und
Industriebetriebslehre 6-10
§ 3. Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten:
| Fachhochschul-Studiengang | Fachgebiet | Semesterstunden | |
|---|---|---|---|
| 1. | Mechatronik/Wirtschaft | Mathematik | 4-6 |
| Physik, Mechanik, Werkstoffkunde | 4-6 | ||
| Grundlagen der Elektrotechnik, Technische Informatik | 4-6 | ||
| Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre | 8-12 | ||
| 2. | Technisches Projekt- und Prozessmanagement | Mathematik | 4-8 |
| Physik | 2-4 | ||
| Grundlagen der Elektrotechnik und Regelungstechnik | 6-10 | ||
| Technische Informatik und Informationsverarbeitung | 4-8 | ||
| Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre | 6-10 | ||
| 3. | Elektronik/Wirtschaft | Mathematik | 4-8 |
| Physik, Werkstoffkunde | 4-6 | ||
| Grundlagen der Elektrotechnik | 6-10 | ||
| Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre | 6-10 | ||
| 4. | Elektronische Informationsdienste | Mathematik | 6 – 12 |
| Grundlagen der Elektrotechnik | 4 – 8 | ||
| Technische Informatik | 4 – 6 | ||
| Informationsverarbeitung | 6 – 8 | ||
§ 4. Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
§ 5. Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Fortsetzung des Doktoratsstudiums nach dem ersten Studienjahr
§ 6. Bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der im § 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.
In-Kraft-Treten
§ 7. Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) § 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003 tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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