Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Tierärztekammer (Tierärztekammer-Wahlordnung 2003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-01-01
Status Aufgehoben · 2012-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Wahl der Landesausschüsse (Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter)

§ 1. Die Wahl der Mitglieder der Landesausschüsse hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Mandatsdauer stattzufinden. Die Wahlanordnung hat durch Beschluss des Kammervorstandes zu erfolgen; dieser Beschluss ist kundzumachen.

§ 2. (1) Jedes Land bildet einen Wahlkreis.

(2) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis gilt § 39 Abs. 3 des Tierärztegesetzes.

§ 3. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist in jedem Land eine Wahlkommission zu bestellen. Diese muss mindestens fünf Mitglieder haben.

(2) Die Mitglieder der Wahlkommission sind über Vorschlag des abtretenden Außenstellenpräsidenten vom Landeshauptmann zu ernennen. Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind aus dem Kreis der rechtskundigen oder sachkundigen Mitarbeiter beziehungsweise Mitglieder der Kammer zu bestellen. Rechtskundige Verwaltungsbeamte des jeweiligen Landes können im Bedarfsfall in beratender Funktion beigezogen werden.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen Obliegenheiten verpflichtet.

(4) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat die Geschäfte der Wahlkommission gemäß den Vorschriften dieser Wahlordnung zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Wahlkommission vorbehalten sind. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Wahlkommission und deren Stellvertretern das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(5) Der Wahlkommission obliegt:

1.

die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel bei der Wahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen;

2.

die Erstellung der Wählerevidenz;

3.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerevidenz zur Einsichtnahme aufliegt;

4.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerevidenz;

5.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;

6.

die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel;

7.

die Feststellung des Abstimmungsergebnisses;

8.

die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten und die Verlautbarung des Wahlergebnisses;

9.

die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Landesausschusses.

§ 4. (1) Die Wahlkommission ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter wenigstens zwei Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende hat nicht mitzustimmen; bei Stimmengleichheit gilt jedoch der Beschluss, dem er beitritt.

(2) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedes ordentliche Kammermitglied verpflichtet ist, das im Bereich, für den die Wahlkommission zuständig ist, den Hauptwohnsitz hat.

(3) Dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre der Kammer bemisst.

§ 5. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauensmann in die Wahlkommission entsenden. Der Vertrauensmann ist dem Vorsitzenden spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe schriftlich namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann hat vom Vorsitzenden einen Eintrittsschein zu erhalten, der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung ermöglicht; ein Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmann nicht zu.

§ 6. (1) Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt der Wahl derart zu bestimmen, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens 14 Wochen liegt.

(2) Die Wahlkundmachung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Wahltag, das ist der Tag, an dem die Wahlberechtigten ihr Wahlrecht durch unmittelbare Übergabe des amtlichen Stimmzettels an den Vorsitzenden ausüben können oder an dem die von den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten, die amtlichen Stimmzettel enthaltenden, amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission eingelangt sein müssen; der Wahltag ist von allen Wahlkommissionen bundesweit einheitlich festzusetzen;

2.

die Angabe des Ortes, wohin die Wahlkuverts eingesendet werden müssen, sowie wo und in welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist;

3.

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist eingereicht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Landesausschusses sowie die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge doppelt so viele Bewerber enthalten müssen, als Mitglieder in den Landesausschuss zu wählen sind; ferner die Vorschrift, dass die Wahlvorschläge von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten, die als Mitglieder in den Landesausschuss zu wählen sind, unterzeichnet sein müssen; schließlich, dass einer der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe anzuführen ist, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt;

4.

die Bekanntmachung, wo und wann die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen werden; die Bekanntmachung, wo und wann die Wählerevidenz und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

5.

die Bestimmung, dass Einwendungen gegen die Wählerevidenz binnen einer Woche nach dessen Aufliegen beim Vorsitzenden einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

6.

die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

7.

die Bestimmung, wie die Stimmabgabe zu erfolgen hat;

8.

die Bestimmung, dass für die Wahl des Landesausschusses Wahlpflicht besteht und Verletzungen der Wahlpflicht Ordnungsstrafen nach sich ziehen können.

§ 7. (1) Das aktive Wahlrecht steht allen Mitgliedern der Kammer zu, die in die Tierärzteliste eingetragen sind und gilt für jenes Bundesland (Wahlkreis), in welchem der Wahlberechtigte in die Wählerevidenz eingetragen ist.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf auch nur einmal in einer Wählerevidenz eingetragen sein.

§ 8. (1) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bis 15.00 Uhr des letzten Tages der Frist der Wahlkommission vorzulegen. Das Einlangen des Wahlvorschlages ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Jeder Wahlvorschlag muss

1.

von mindestens der dreifachen Anzahl von Wahlberechtigten, die als Mitglieder in den Landesausschuss zu wählen sind, unterzeichnet sein;

2.

ein Verzeichnis und die Unterschriften von doppelt so vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für den Landesausschuss zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Geburtsdaten und der Anschrift;

3.

einen der Unterzeichneten als zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde.

§ 9. (1) Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen ihre Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe spätestens bis zum Beginn der neunten Woche vor dem Wahltag der Wahlkommission mitzuteilen. Änderungen durch Streichungen oder Neuaufnahmen von Wahlwerbern haben die Unterschrift des gestrichenen oder neu aufgenommenen Kandidaten zu enthalten und müssen von sämtlichen Wahlberechtigten gefertigt sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(2) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Tagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen ist er zu streichen. Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der gestellten Frist seine Entscheidung nicht bekannt, so ist er auf den später eingebrachten Listen zu streichen.

(5) Die Wahlkommission darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er nicht innerhalb der Einreichungsfrist überreicht wurde oder nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften trägt oder sofern das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.

(6) Die Entscheidung der Wahlkommission über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

§ 10. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Landesausschuss vollständig zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(2) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist nur ein einziger gültiger Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Wahlverfahren zu entfallen. Die Wahlkommission hat vom Wahlvorschlag so viele Bewerber, als Mandate zu vergeben sind, in der Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind sofort mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren zu entfallen hat.

(3) Die Wahlkommission hat die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, dass die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission hat dafür zu sorgen, dass die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

§ 10. (1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Landesausschuss vollständig zu besetzen, so hat die Wahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung unverzüglich von neuem einzuleiten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2011).

(3) Die Wahlkommission hat die zugelassenen Wahlvorschläge so zeitgerecht zu verlautbaren, dass die Kundmachung der Wahlvorschläge spätestens acht Wochen vor dem Wahltag erfolgt. Die Wahlkommission hat dafür zu sorgen, dass die für die Wahl zugelassenen Wahlvorschläge während der letzten Woche vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufgelegt bleiben.

§ 11. (1) Die Kammer hat der Wahlkommission unmittelbar nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der Kammermitglieder vorzulegen.

(2) Die Wahlkommission hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltag das Verzeichnis nach Abs. 1 als Wählerevidenz an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, dass von Wahlberechtigten Einwendungen innerhalb einer Woche nach Auflegung des Verzeichnisses beim Vorsitzenden eingebracht werden können.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine Wählerevidenz gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 3 des Tierärztegesetzes aufgenommen werden.

§ 12. (1) Innerhalb der Einwendungsfrist von einer Woche kann jeder Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme seiner Person oder anderer, vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich beim Vorsitzenden Einwendungen einbringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Jede Einwendung darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein; ist eine Einwendung gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist sie dem Erheber der Einwendung ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen. Jede Einwendung ist entsprechend zu begründen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerevidenz dürfen Änderungen an dieser nur im Wege des Einwendungsverfahrens vorgenommen werden. Die Wahlkommission ist jedoch berechtigt, offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in der Wählerevidenz auch ohne Antrag zu berichtigen.

(4) Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einwendungen erhoben wurden, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen der Einwendung zu verständigen. Äußerungen der Betroffenen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Vorsitzenden schriftlich eingebracht worden sind.

(5) Über Einwendungen hat die Wahlkommission binnen einer Woche nach Ablauf der Einwendungsfrist zu entscheiden, auch wenn bis dahin eine Äußerung des von der Einwendung Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Wahlkommission hat ihre Entscheidung über Einwendungen dem Wahlberechtigten, der die Einwendungen erhoben hat, und den Betroffenen schriftlich zuzustellen. Erachtet die Wahlkommission die Einwendung als begründet, so hat sie die Wählerevidenz unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtig zu stellen.

(7) Nach Abschluss des Einwendungsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerevidenz abzuschließen. Die abgeschlossene Wählerevidenz ist der Wahl zu Grunde zu legen.

(8) Die Entscheidung der Wahlkommission über Einwendungen kann nur im Zuge der Wahlanfechtung bekämpft werden.

§ 13. (1) Die Wahl der Mitglieder des Landesausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen. Er darf nur auf Anordnung der Wahlkommission hergestellt werden.

§ 14. Die Wahlkommission hat nach Abschluss des Einwendungsverfahrens sämtlichen laut abgeschlossener Wählerevidenz Wahlberechtigten ein Wahlkuvert nach Muster der Anlage 2 sowie einen amtlichen Stimmzettel durch Boten gegen Bestätigung oder mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Die Zusendung des Wahlkuverts und des Stimmzettels hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche vor dem Wahltag in deren Besitz befindet. Die Zusendung ist in der abgeschlossenen Wählerevidenz festzuhalten. Diesem Verzeichnis sind die Zustellungsnachweise beizulegen.

§ 15. (1) An der Wahl dürfen sich nur Tierärzte beteiligen, deren Namen in der nach § 12 Abs. 7 abgeschlossenen Wählerevidenz eingetragen sind.

(2) Alle Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht entweder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes an die Wahlkommission oder durch persönliche Abgabe der Stimme ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen und dasselbe sorgfältig zu verschließen.

(4) Im Falle der Übersendung des Wahlkuverts an die Wahlkommission sind auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name, Anschrift und dergleichen) mittels Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen und dergleichen auf dem Wahlkuvert macht die Stimme ungültig.

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