VEREINBARUNG zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kroatien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2002-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Kroatisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 der Vereinbarung wurde am 15. Juli 1999 bzw. 28. Mai 2002 abgegeben; die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 16 mit 1. Juni 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Kroatien,

in dem Bestreben, den Erfordernissen des Außenhandels insbesondere inzwischen den Vertragsparteien geeignet Rechnung zu tragen,

in dem Bestreben, den Güterverkehr zwischen den Vertragsstaaten so zu gestalten, daß für die Lebensqualität der Bevölkerung und für die Umwelt in den betroffenen Gebieten Österreichs und Kroatiens der größtmögliche Schutz gewährleistet ist und durch den Straßengüterverkehr hervorgerufene Belastung quantitativ und qualitativ raschest abgebaut werden,

in dem Bestreben, auf Basis der Gegenseitigkeit den Güterverkehr auf der Straße, auf der Schiene, mit dem Schiff (Hochseeschiff und Binnenschiff) und im Kombinierten Verkehr (Straße/Schiene/Schiff) zu regeln,

in der Erkenntnis, daß eine größtmögliche Verlagerung dieses Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff notwendig ist,

in dem Bestreben, sicherzustellen, daß im grenzüberschreitenden Güterverkehr die neuesten umweltschonenden Technologien nach dem Stand der Technik – insbesondere hinsichtlich der Minimierung des Energieverbrauches und der Transportkosten sowie des Lärm- und Schadstoffausstoßes der eingesetzten Beförderungsmittel – zur Anwendung kommen,

in dem Bestreben, auch eine verstärkte Verlagerung des Transportes gefährlicher Güter von der Straße auf die Schiene oder auf das Schiff, insbesondere die Binnenwasserstraße, zu begünstigen,

entschlossen, zur Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung die Verkehrsnachfrage verstärkt durch qualitativ hochwertige Verkehrsleistungen im Schienenverkehr und in der Schiffahrt vor allem durch die Techniken des Kombinierten Verkehrs zu befriedigen,

haben vereinbart:

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

1.

Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den beiden Vertragsstaaten und den Transitverkehr durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten.

2.

Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

– Kombinierten Verkehr Schiene-Straße,

– Kombinierten Verkehr Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff)-Straße,

– Kombinierten Verkehr Schiene-Schiff (Hochseeschiff oder Binnenschiff),

– Güterverkehr auf der Schiene,

– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen,

– Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen.

3.

Diese Vereinbarung bezieht sich ferner auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr gemäß Artikel 2.

4.

Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich wird von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behandelt und von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1.

Kombinierter Verkehr die Güterbeförderung

a)

vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b)

vom Verladebahnhof/Verladehafen zum Entladebahnhof/Entladehafen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauen (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenzen beider Vertragsstaaten überschritten werden müssen, und

c)

vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr).

2.

Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger.

3.

Gewerbsmäßiger Güterverkehr

Die Beförderung von Gütem mit Lastfahrzeugen, wenn die Beförderung auf eigene Rechnung und Gefahr, ständig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

4.

Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b)

die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;

c)

die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal geführt werden;

d)

die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e)

die Beförderung darf nur eine der Tätigkeiten im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens bilden, die nicht gewerbsmäßigen Güterverkehr gemäß Z 3 darstellt.

5.

Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 3

Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:

1.

Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wirken sie auf eine verbesserte Ausstattung der Eisenbahnunternehmen hin, um sie durch bessere Beförderungsqualität, kürzere Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig zu machen.

2.

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

1.

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch verbessern.

2.

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a)

der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;

b)

des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe, Häfen und Infrastrukturen;

c)

der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals;

d)

der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden (Waggons und Lokomotiven) und schwimmenden Materials, um der Ausweitung der Kapazitäten besonders im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

e)

der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder gesteuerter Güter;

f)

des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

3.

Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Z 2 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

4.

Die Vertragsparteien streben an, daß die durch die Eisenbahn- und Schiffahrtsuntemehmen sowie die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen koordiniert werden.

Artikel 5

Grenzabfertigung

1.

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminal zu verlegen.

2.

Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Z 1 werden nähere Einzelheiten in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 6

Ausbau von Eisenbahnverbindungen

1.

Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt, dem AGC sowie den Projekten im Rahmen der Zentraleuropäischen Verkehrsministerkonferenz Aufmerksamkeit zuzuwenden.

2.

Insbesondere soll dem Ausbau folgender Eisenbahnverbindungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien Bedeutung beigemessen werden:

der Verbindung zwischen den Städten Wien-Graz-Spielfeld/ Straß-Zagreb-Rijeka und Zagreb-Split sowie der Verbindung zwischen den Städten Villach-Rosenbach/Jesenice-Slavonski Brod-Vinkovci-Tovarnik.

3.

In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung dieser Verkehrsverbindungen zu erreichen.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Genehmigungspflichtige Verkehre

1.

Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen eine Fahrt auf der Straße verbunden ist, einer Genehmigung des anderen Vertragsstaates, in dem die Fahrt auf der Straße stattfindet.

2.

Die Genehmigungen werden im Rahmen einer Kontingentvereinbarung als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a)

Standardgenehmigungen (Universalgenehmigungen),

b)

eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Genehmigungsfreie Verkehre

1.

Einer Genehmigung bedürfen nicht, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten:

a)

Die gelegenheitliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;

b)

die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen sowie die Fahrt des Reparaturfahrzeuges;

c)

die Beförderung von Gütem mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

d)

die Beförderung medizinischer und anderer Versorgungsgüter und Ausrüstungen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen und aus humanitären Gründen;

e)

die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

f)

die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch das Ersatzfahrzeug auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

g)

der Transport von nicht für den Verkauf bestimmten Kunstgegenständen für Ausstellungen und Messen oder für andere nicht kommerzielle Zwecke;

h)

die Beförderung von nicht für den Verkauf bestimmten Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen, Jahrmärkten oder Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

i)

der Überführung von Leichen.

2.

Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

3.

Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Konkretisierung der Bestimmungen betreffend Z 2 können auch in einem Zusatzprotokoll festgelegt werden.

Artikel 9

Inhalt der Genehmigung

1.

Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikel 8 eine Genehmigung auszustellen.

2.

Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a)

Name und Anschrift des Unternehmers;

b)

amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c)

höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Lastfahrzeuges;

d)

Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

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