(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M125 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-01-11
Status Aufgehoben · 2006-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Vertragsparteien

Belgien III 3/2003 Deutschland III 43/2003 Frankreich III 3/2003 Luxemburg III 116/2004 Niederlande III 26/2003 Norwegen III 3/2003 Slowakei III 75/2003 Tschechische R III 3/2003 *Vereinigtes Königreich III 114/2003

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 13. November 2002 unterzeichnet.

Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Belgien 25. Juli 2002
Norwegen 30. August 2002
Frankreich 8. Oktober 2002
Tschechische Republik 22. Oktober 2002

Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 6.2.1.4 (Zulassung von Gefäßen), 6.2.1.5 (erstmalige Prüfung), 6.2.1.6 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.1.7 (Kennzeichnung der Gefäße) des ADR dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in Druckgefäßen befördert werden, die im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden und vom DOT zugelassen sind, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

1.

Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der Druckgefäße mit dieser Vereinbarung von einer sachverständigen Person überprüft werden. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Nachweis mit Datum, Identifikation der Druckgefäße sowie Name und Unterschrift der sachverständigen Person zu erstellen. Die Aufzeichnungen über die importierten Druckgefäße müssen für eventuelle Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufgehoben werden.

2.

Die Druckgefäße müssen dem Abschnitt 5.2.1 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.

3.

Alle einschlägigen Anforderungen des ADR hinsichtlich Füllungsgrades und Prüfungsfristen sind zu erfüllen.

4.

Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind wieder in das Ursprungsland auszuführen.

5.

Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach den Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung M125“.

Eine Kopie der Vereinbarung ist in der Beförderungseinheit mitzuführen.

Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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