Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien vom 7. Februar 1998 zur Verlängerung des CEEPUS-Programmes (Übersetzung) Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Rumänien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien, im folgenden "Vertragsparteien" genannt, über die Verlängerung des CEEPUS-Programmes, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt(NR: GP XX RV 1624 AB 1785 S. 169. BR: AB 5942 S. 655.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2003-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die letzte Vertragspartei hat gemäß Punkt 4 des Übereinkommens am 30. Oktober 2002 ihre Genehmigungsurkunde hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Punkt 4 am 1. Jänner 2003 in Kraft.

Nach Mitteilung des Ungarischen Ministeriums für Erziehung und Kultur haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:

Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Prüfungsverfahrens, das die dringende Notwendigkeit festgestellt hat, das Übereinkommen in seiner gegenwärtigen Form zu verlängern, kommen gemäß Art. 7 Abs. 1 des oben genannten Übereinkommens wie folgt überein:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Einziger Artikel

1.

Das CEEPUS-Programm, wie in dem am 8. Dezember 1993 in Budapest unterzeichneten Übereinkommen festgelegt, wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31. Dezember 2004 verlängert.

2.

Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme jeder der Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Erfordernissen.

3.

Die Originalurkunde des vorliegenden Übereinkommens, dessen englischer Text authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt.

4.

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, nachdem die letzte Vertragspartei ihre Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt hat, in Kraft.

GESCHEHEN zu Budapest, Ungarn, am siebenten Februar neunzehnhundertachtundneunzig.

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