Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-02-05
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Bundespolizeidirektion Wien werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Inneres übertragen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Landespolizeidirektion Wien werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Inneres übertragen.

§ 2. (1) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden ist.

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