Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2 Abs. 2.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Bundespolizeidirektion Wien werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Inneres übertragen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 2.
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Landespolizeidirektion Wien werden der Buchhaltung des Bundesministeriums für Inneres übertragen.
§ 2. (1) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, anzuwenden ist.
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