Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Koordination von Zeitnischen (Slots) auf Flughäfen (Slotkoordinationsverordnung - SlotKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-02-12
Status Aufgehoben · 2008-05-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L014 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 894/2002, ABl. Nr. L142 S 3, sowie des § 142 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2002 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 die Koordination von Zeitnischen auf Zivilflugplätzen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

"Zeitnische": gemäß Art. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 die flugplanmäßige Lande- oder Startzeit, die für die Luftfahrzeugbewegung an einem bestimmten Tag auf einem im Sinne dieser Verordnung koordinierten Flughafen zur Verfügung steht oder zugewiesen wird;

2.

"koordinierter Flughafen": gemäß Art. 2 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Flughafen, für den ein Koordinator benannt wurde, um die Tätigkeiten der Luftfahrtunternehmen zu erleichtern, die an diesem Flughafen Flugdienste betreiben oder betreiben wollen;

3.

"vollständig koordinierter Flughafen": gemäß Art. 2 lit. g der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein koordinierter Flughafen, auf dem ein Luftfahrtunternehmen während der Zeit, in der dieser Flughafen vollständig koordiniert wird, zum Starten oder Landen eine von einem Koordinator zugewiesene Zeitnische benötigt.

Koordinationsverfahren

§ 3. (1) Folgende Flughäfen werden zu koordinierten Flughäfen erklärt: Salzburg, Linz, Innsbruck, Graz, Klagenfurt.

(2) Der Flughafen Wien wird während seiner gesamten Betriebszeit zu einem vollständig koordinierten Flughafen erklärt.

(3) Die Halter von koordinierten oder vollständig koordinierten Flughäfen ermitteln gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zweimal jährlich die Kapazität, die für die Zeitnischenzuweisung zur Verfügung steht, hierbei arbeiten sie mit den Vertretern der Flugsicherung, den für die Waren- und Personenkontrollen zuständigen Stellen und den Luftfahrtunternehmen, die den Flughafen benutzen oder den sie vertretenden Organisationen wie auch mit dem Flugplankoordinator Österreich zusammen. Die entsprechenden Ergebnisse werden dem Flugplankoordinator Österreich zeitgerecht vor der ersten Zeitnischenzuweisung zur Verfügung gestellt.

Flugplankoordinator

§ 4. (1) Zum Flugplankoordinator Österreich im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird die SCA Schedule Coordination Austria GmbH (SCA GmbH) eingesetzt.

(2) Die Tätigkeit des Flugplankoordinators Österreich erstreckt sich auf die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Flughäfen.

Koordinierungsausschuss

§ 5. (1) Auf jedem der gemäß § 3 Abs. 2 vollständig koordinierten Flughäfen wird gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 ein Koordinierungsausschuss eingesetzt. Er besteht aus Vertretern der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des betroffenen Zivilflugplatzhalters sowie der Interessenvertretungen des internationalen Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehrs. Soweit Luftfahrtunternehmen, die den betroffenen Flughafen regelmäßig benutzen, es für erforderlich halten, können sie Vertreter für den jeweiligen Koordinierungsausschuss benennen.

(2) Die konstituierende Sitzung des Koordinierungsausschusses hat unter dem Vorsitz eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie stattzufinden. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses wird die Sitzung unter Leitung des Vertreters des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie geführt.

(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Kenntnisnahme vorzulegen ist.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, zu den Sitzungen des Koordinierungsausschusses einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.

(5) Der Flugplankoordinator Österreich nimmt an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses teil.

Koordinierungspflichten

§ 6. (1) Auf den gemäß § 3 Abs. 1 für koordiniert erklärten Flughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr dem Flugplankoordinator Österreich anzumelden.

(2) Auf den gemäß § 3 Abs. 2 für vollständig koordiniert erklärten Flughäfen

1.

hat der Halter eines Flugzeugs für alle beabsichtigten Starts oder Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr Zeitnischen zur Zuweisung beim Flugplankoordinator Österreich zu beantragen;

2.

dürfen Starts oder Landungen eines Fluges im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr ohne zugewiesene Zeitnischen nicht durchgeführt werden;

3.

ist der Halter eines Flugzeuges verpflichtet, nicht für Flüge im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr genutzte Zeitnischen dem Flugplankoordinator Österreich unverzüglich zurückzugeben.

Gebühren

§ 7. (1) Der Flugplankoordinator Österreich kann für die Zuweisung von Zeitnischen objektive, transparente, nichtdiskriminierende und kostendeckende Gebühren einheben. Bei der Festsetzung dieser Gebühren ist auf das Prinzip eines kosteneffizienten Betriebes der SCA GmbH Bedacht zu nehmen.

(2) Diese Gebühren müssen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorgelegt werden.

(3) Vor Genehmigung der Gebühren hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den Koordinierungsausschuss zu konsultieren.

(4) Die Gebühren sind mittels Rechnung vorzuschreiben. Die Fälligkeit der Gebühren tritt mit erfolgter Zuweisung der Zeitnischen ein. Werden die Gebühren nicht bezahlt, sind sie auf dem Zivilrechtsweg einzubringen.

Schlichtung

§ 8. Die Schlichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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