Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
(2) Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.
§ 2. (1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Tätowieren von minderjährigen Personen ist verboten.
(2) Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.
(3) Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.
§ 2. (1) Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Tätowieren von minderjährigen Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Das Tätowieren von minderjährigen Personen vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres sowie das Piercen von unmündigen minderjährigen Personen ist verboten.
(2) Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach dem erfolgten Pierc- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.
(3) Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen.
§ 3. Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte, ist aufzuklären und hat eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der Minderjährigen Person zu erfolgen.
§ 4. (1) Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisation der verwendeten Instrumente betrifft. Weiters haben eine Erste-Hilfe-Ausstattung und ein Ruheraum vorhanden zu sein.
(2) Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen. Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.
§ 4. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.
§ 5. Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß § 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß § 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten. Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen.
§ 5. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
§ 6. Die Abfallentsorgung hat gemäß ÖNORM S 2104 zu erfolgen (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
§ 7. Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß § 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes nachzuweisen.
§ 8. Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des § 3 und des § 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft. Die erste Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises gemäß § 7 hat im Laufe des Jahres 2003 zu erfolgen.
Anlage 1
(Zu § 4 Abs. 1)
Allgemeine Anforderungen an die Betriebsräume:
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Die Betriebsstätten müssen sauber und instand gehalten werden.
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Die Betriebsstätten müssen so gestaltet sein, dass eine
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angemessene Reinigung und Desinfektion möglich ist. Böden, Wände und Arbeitsflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren sein. Die Einrichtung des Eingriffsraumes ist auf das Notwendigste zu beschränken.
Für den eigentlichen Arbeitsbereich (Eingriffsraum) dürfen für die Arbeitsflächen, Wände und Fußböden nur leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Materialien verwendet werden.
Es müssen in ausreichender Zahl Handwaschbecken (Warm- und Kaltwasserzufuhr) und Toiletten vorhanden sein.
Die Waschbecken sollten mit Einmalhandtüchern und abdeckbarer Abwurfmöglichkeit, Händewaschlotion (Seifenspender mit Armbedienung) und Handdesinfektionsmittel (Spender mit Armbedienung) ausgestattet sein. Als Desinfektionsmittel sind Produkte aus der Expertenliste der Österreichischen Gesellschaft für Mikrobiologie und Präventivmedizin - ÖGHMP oder der Deutschen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin - DGHM zu verwenden.
Ein Waschbecken (Ausstattung siehe Punkt 4) muss in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes vorhanden sein, ohne eine Kontaminationsgefahr für den eigentlichen Arbeitsplatz bzw. den "Kunden" darzustellen.
Für die Kunden und das Personal sollten angemessene Umkleidemöglichkeiten vorhanden sein.
Der Eingriffsraum ist von anderen Warte- oder Durchgangsräumen abzutrennen.
Für die Entsorgung und Aufbereitung benutzter Instrumente ist ein separater Raum notwendig. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.
Tiere dürfen sich grundsätzlich nicht im Eingriffsraum aufhalten.
Die Sanitärbereiche müssen den allgemeinen hygienischen Anforderungen entsprechen.
Vorbereitung des Kunden:
Das Eingriffsgebiet ist so weit freizulegen, dass eine Kontamination durch Kleidungsstücke zuverlässig vermieden wird.
Der unmittelbare Eingriffsbereich und seine Umgebung sind bakterizid, fungizid und virozid-wirksam mit einem geeigneten Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren bzw. vorher nötigenfalls zu reinigen.
Bei Rasuren sind Einmalrasierer zu verwenden, wobei das Einschäumen oder Benetzen mit Flüssigkeiten vor der Rasur nicht anzuraten ist. Nach der Rasur ist eine Desinfektion der betreffenden Stelle durchzuführen (zB mit Octenisept) und der Einmalrasierer zu entsorgen.
Die erforderliche Einwirkzeit der Desinfektionsmittel ist einzuhalten und es dürfen nur Präparate verwendet werden, die ÖGHMP oder DGHM gelistet sind. Unter Umständen ist im Mund-Rachenraum (zB Zungenpiercing) eine Schleimhautdesinfektion anzuraten, um eine teilweise Verringerung der Keimbelastung zu erreichen.
Vorbereitung des Durchführenden:
Durch entsprechende Arbeitskleidung muss eine Übertragung von Mikroorganismen verhindert werden. (Übertragungsmöglichkeit von Keimen über die Kleidung, Ärmel und Unterarme).
Die hygienische Händedesinfektion (bakterizid, fungizid und virozidwirksam) ist obligat.
Bei der Tätigkeit des Piercens ist die Verwendung steriler Einmalhandschuhe nötig.
Die benötigten Instrumente und Implantate müssen auf einer sterilen Unterlage bereitgestellt werden.
Kopfhaare sind mit einem geeigneten Schutz vollständig zu verdecken. Langes Kopfhaar ist zusammenzubinden.
Anforderungen an die Implantate:
Alle Implantate müssen:
steril,
nicht allergisierend,
gut verträglich,
nicht toxisch
Anforderungen an die Arbeitsgeräte:
Es müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen, Desinfizieren und zur Sterilisation von Arbeitsgeräten vorhanden sein.
Für die Entnahme von Cremen sind ausschließlich Kunststoffspatel zu verwenden. Die Spateln sind nach jedem Gebrauch zu reinigen.
Nach jedem Arbeitsgang bzw. Kunden sind die verwendeten Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, zu reinigen und zu desinfizieren (vorzugsweise zur Vorreinigung und Desinfektion in einem Ultraschallbad unter Verwendung eines geeigneten Instrumentendesinfektionsmittels, dessen Wirkungsweise bakterizid, fungizid und virusinaktivierend sein muss).
Arbeitsgeräte, die die Haut bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht verletzen, können auch in einer Instrumentenwaschmaschine thermisch bzw. chemothermisch desinfiziert werden.
Die Arbeitsgeräte (zB Collins-, Förster-, Williams-, Duval-, Penningtonklemmen, Pinzetten, Ringbiegezangen, Ringöffner, Scheren, Schwammzangen usw.) müssen sterilisierbar sein oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden (zB Einwegklingen).
Immer zu sterilisieren sind Arbeitsgeräte, die mit Blut, Serum oder Sekreten (zB Speichel) kontaminiert wurden. Als Sterilisationsverfahren kommen nur der Heißluftsterilisator und Dampfsterilisator in Betracht.
Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 °C betragen und eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. Zu berücksichtigen ist, dass die Erwärmungszeit, Ausgleichszeit, Sicherheitszuschlag und Abkühlzeit die Prozessdauer verlängern.
Im Dampfsterilisator ist ebenso nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Einwirkzeit (Abtötungszeit) von mindestens 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 121 °C oder mindestens drei Minuten bei 134 °C einzuhalten. Die Abtrocknungs- bzw. Abkühlzeit verlängert die Prozessdauer zusätzlich. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein geeigneter chemischer Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.
Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren durch eine autorisierte Anstalt eine mikrobiologische Überprüfung des Dampfsterilisators und/oder des Heißluftsterilisators durchzuführen (Verwendung eines biologischen Indikators/Prüfkeimes, wie zB Sporen von Bazillus stearothermophilus oder andere Stämme bzw. Keime gleicher Resistenz bei Dampfsterilisatoren und Sporen von Bacillus subtilis oder andere geeignete Stämme gleicher Resistenz bei Heißluftsterilisatoren).
Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren (bei Dampf- und Heißluftsterilisation).
Die sterilisierten Arbeitsgeräte sind keimarm (staubgeschützt) zu lagern.
Einmal jährlich ist durch einen Sachverständigen für Hygiene mit geeigneten Testverfahren (zB thermoelektrische Messungen) die Wirksamkeit des Sterilisationsverfahrens zu überprüfen.
Für den Sterilisator ist ein Kontrollbuch zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Hersteller, Typ, Baujahr, Gerätenummer, laufende Nummer, Bedienungsanleitung, Prüfanforderungen und Ergebnisse der mikrobiologischen Kontrollen, festgestellte Mängel, Wartungen, Reparaturen.
Für jede Sterilisation ist mit Unterschrift des Verantwortlichen zu dokumentieren: Datum, Art des Sterilgutes, eingehaltene und kontrollierte Verfahrensparameter, Beginn und Ende der Sterilisierzeit (Abtötungszeit).
Verschmutzte oder feuchte Instrumente nach der Sterilisation sind als unsteril zu betrachten.
Personalhygiene:
Die Beschäftigten haben ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten.
Vor Arbeitsbeginn, nach jeder abgeschlossenen Tätigkeit, nach jeder Toilettenbenützung und nach Schmutzarbeit sind Hände und Unterarme gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Zum Trocknen der Hände vor der Desinfektion sind nur Einmalwischtücher zu verwenden.
Sie müssen angemessene, saubere Kleidung tragen.
Unbedingt sind Einmalhandschuhe bei Tätigkeiten zu tragen, die
Personen mit Hautinfektionen oder Geschwüren, die eine Infektionsgefahr für andere Personen darstellen, ist die Arbeit nicht zu gestatten.
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