Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Statistik im Bereich der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrts-Statistikverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-02-19
Status Aufgehoben · 2005-05-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 6 sowie 8 und 9 sowie der Anlage I Z 13 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Aufgabenbereich

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Richtlinie 80/1119/EWG über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen, ABl. Nr. L 339 vom 15. Dezember 1980, S 30 bis 53 (CELEX-Nr.: 380L1119), entsprechend dieser Verordnung den Güterverkehr auf der Wasserstraße Donau (§ 15 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997) zu erheben und darüber eine Statistik zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsbereich

§ 2. Die Erhebungen des Güterverkehrs sind zu gliedern nach:

1.

Inlandverkehr;

2.

grenzüberschreitendem Verkehr;

3.

Transitverkehr.

§ 3. Ausgenommen von diesen Erhebungen sind:

1.

Schiffe für den Güterverkehr mit weniger als 50 Tonnen Tragfähigkeit;

2.

Schiffe, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen;

3.

Fährschiffe;

4.

Schiffe, die nur für nichtgewerbliche Zwecke von Hafenverwaltungen oder Behörden benutzt werden;

5.

Schiffe, die nur zum Bunkern oder zur Lagerhaltung benutzt werden;

6.

Schiffe, die nicht für den Güterverkehr eingesetzt werden, wie Fischereifahrzeuge, Baggerschiffe, Werkstattschiffe, Hausboote und Vergnügungsschiffe.

Periodizität, Kontinuität

§ 4. Die Erhebungen sind monatlich (gesammelt pro Transportfall) durchzuführen.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 5. Es sind die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 6. Die Erhebungen sind in Form einer Vollerhebung durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchzuführen.

Auskunftspflichtige

§ 7. (1) Die Auskunft haben zu erteilen:

1.

beim Inlandsverkehr und grenzüberschreitenden Verkehr unverzüglich nach Anlegen

a)

in den öffentlichen Häfen Wien und Linz der über das Fahrzeug Verfügungsberechtigte (§ 2 Z 27 Schifffahrtsgesetz);

b)

in allen übrigen Häfen und Anlegestellen der den Transport durchführende Umschlagtreibende;

2.

beim Transitverkehr der Schiffsführer unverzüglich nach Anmeldung beim Zollamt.

(2) Stellt die Bundesanstalt Statistik Österreich fest, dass die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 1 ihrer Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sind, so sind die Leiter der inländischen Vertretung des den Transport durchführenden Schifffahrtstreibenden (Agentie) zur ergänzenden Auskunft verpflichtet.

Erhebungsunterlagen

§ 8. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.

Mitwirkungspflichten

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und richtig auszufüllen.

(2) Die ausgefüllten Erhebungsformulare sind zu übergeben:

1.

vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a der Hafenverwaltung;

2.

vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b der Bundesanstalt Statistik Österreich;

3.

vom Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 dem Zollamt gemeinsam mit der zur Durchführung des Zollverfahrens erstellten Warenerklärung.

(3) Bis spätestens zum 15. des auf die Erhebung folgenden Monats sind die Erhebungsformulare gemäß Abs. 2 gesammelt von der Hafenverwaltung, vom Zollamt und dem Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Weg erfolgen kann.

Erstellung der Statistik

§ 10. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat monatlich bis spätestens zum Ablauf des dritten des dem jeweiligen Erhebungsmonat folgenden Monats die Binnenschifffahrtsstatistik entsprechend der Richtlinie 80/1119/EWG zu erstellen und diese dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zu übermitteln.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Erhebungsmerkmale gemäß § 5

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Merkmale, Güterverkehr auf der Donau

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für das Wasserfahrzeug:

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Wasserfahrzeug (Name, Nummer)

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Gattung des Wasserfahrzeuges

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Tragfähigkeit in Tonnen

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Maschinenleistung in kW (bei Selbstfahrer)

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Nationalität

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für die Fahrt:

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Tag der Ankunft (des Abganges)

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Tag des Grenzübertrittes (bei

grenzüberschreitendem Verkehr)

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Fahrtrichtung

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Verkehrsart

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für die Güter:

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Bezeichnung, Zahl und Abmessung der Container

(bei Containertransport)

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Art

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Bruttogewicht

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Ein- und Ausladeort

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Herkunfts- und Bestimmungsland

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