Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Marwiesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet:

§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Marwiesen werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Paternion.

(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2. Die Erklärung zum Sperrgebiet gilt nur während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

§ 3. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Weg ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

§ 4. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen

1.

beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),

2.

beim Amt der Kärntner Landesregierung und

3.

bei der Gemeinde Paternion.

(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach den §§ 2 und 3 sind bekannt zu geben

1.

durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Marwiesen und

2.

durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2003 in Kraft.

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