Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“, „Diplomlehrgang der Fachakademie für Finanzdienstleister“, Fachakademie für Finanzdienstleister
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Fachakademie für Finanzdienstleister, Rudolf-Sallinger-Platz 1, 1030 Wien, ist berechtigt, den “Diplomlehrgang der Fachakademie für Finanzdienstleister” als “Lehrgang universitären Charakters” zu bezeichnen.
§ 2. (Anm.: wurde nicht vergeben)
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
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