Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die anweisenden Organe Burghauptmannschaft Österreich, Bundesmobilienverwaltung und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Buchhaltung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 638/1992, außer Kraft.
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