Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit Art. I Abs. 2 Z 1, 3, 5 und 6 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
§ 1. Den Leitern von Dienstbehörden erster Instanz wird das Recht übertragen, in ihrem Verwaltungsbereich Beamte auf folgende Planstellen zu ernennen:
Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen A 7 bis A 4,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppe A 3,
Beamte des Militärischen Dienstes auf Planstellen
der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO 2 und M BUO 2,
der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 und 2 der Verwendungsgruppen M ZUO 1 und M BUO 1,
Beamte der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes auf Planstellen der Verwendungsgruppen
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung auf Planstellen
der Verwendungsgruppen E, D und P 5 bis P 1,
der Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe C.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2003 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 449/1995, außer Kraft.
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