ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER NACHLASS-, ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUERN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Niederländisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 18 des Abkommens wurden am 6. August bzw. 27. Dezember 2002 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich
und
die Regierung des Königreiches der Niederlande,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern zwischen beiden Staaten abzuschließen,
haben Folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE NACHLÄSSE, ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN
Dieses Abkommen gilt für
Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und
Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern sowie Schenkungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Als Nachlass- und Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.
Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
in den Niederlanden: die Erbschaftssteuer (het recht van successie), die Abgabe vom Vermögensübergang (het recht van overgang) und die Schenkungssteuer (het recht van schenking) (im Folgenden als „niederländische Steuer“ bezeichnet);
in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer (im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
ABSCHNITT II
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Niederlande; bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaaten“, Österreich und die Niederlande;
bedeutet der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der Niederlande;
bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
umfasst der Ausdruck „Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war“, alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
in den Niederlanden: den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
STEUERLICHER WOHNSITZ
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
War nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vetragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
hatte die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war;
war die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Staaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
War eine natürliche Person in dem Zeitpunkt, für den ihr Wohnsitz festzustellen ist, nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig und
zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, nicht jedoch ein Staatsangehöriger des anderen Staates, und
im anderen Staat ansässig, dies jedoch weniger als sieben von zehn Jahren, die diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangehen, und
beabsichtigte sie nicht, sich im anderen Staat auf unbestimmte Zeit aufzuhalten,
so gilt sie ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels in diesem Zeitpunkt als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war.
War nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befand.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNGSREGELN
Artikel 5
UNBEWEGLICHES VERMÖGEN
Unbewegliches Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
Absatz 1 gilt auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Artikel 6
BETRIEBSVERMÖGEN EINER BETRIEBSTÄTTE UND VERMÖGEN EINER FESTEN EINRICHTUNG, DAS DER AUSÜBUNG EINER SELBSTSTÄNDIGEN ARBEIT DIENT
Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte darstellt, darf im anderen Staat besteuert werden.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
einen Ort der Leitung,
eine Zweigniederlassung,
eine Geschäftsstelle,
eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte und
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
Vermögen, mit Ausnahme des in Artikel 5 genannten Vermögens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und das zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen festen Einrichtung gehört, die der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient, darf im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 7
ANDERES VERMÖGEN
Vorbehaltlich des Artikels 8 darf Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war, und in den Artikeln 5 und 6 nicht behandelt wurde, ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 8
SUBSIDIÄRE BESTEUERUNGSRECHTE
War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der zehn Jahre, die dem Tod oder der Schenkung unmittelbar vorangehen, ansässig, so darf der andere Staat nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
War der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres, das der Schenkung unmittelbar vorangeht, ansässig, so darf der andere Staat – vorbehaltlich des Absatzes 1 – nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
Artikel 9
SCHULDENABZUG
Schulden, die durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen. Schulden, die zwar nicht durch das in Artikel 5 genannte Vermögen besonders gesichert sind, die aber im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Änderung, der Instandsetzung oder der Instandhaltung solchen Vermögens entstanden sind, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betriebstätte oder einer in Artikel 6 Absatz 6 genannten festen Einrichtung zusammenhängen, vom Wert der Betriebstätte beziehungsweise der festen Einrichtung abgezogen.
Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, für das Artikel 7 beziehungsweise Artikel 8 gilt.
Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 oder 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden darf, abgezogen.
Verbleibt in einem Vertragsstaat nach den Abzügen, die auf Grund der Absätze 3 und 4 vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden darf, abgezogen.
Ist ein Vertragsstaat nach den Absätzen 1 bis 5 verpflichtet, einen höheren als nach seinem Recht vorgesehenen Schuldenabzug vorzunehmen, so gelten die genannten Absätze nur insoweit, als der andere Vertragsstaat nach seinem innerstaatlichen Recht nicht verpflichtet ist, die gleichen Schulden abzuziehen.
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