Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Gebrauchsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen (Epoxyderivate-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-02-22
Status Aufgehoben · 2006-03-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:

§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung zu kommen, oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten in Berührung kommen und bei deren Herstellung mindestens einer der folgenden Stoffe verwendet wird, oder die mindestens einen der folgenden Stoffe enthalten:

a)

2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: "BADGE") und einige seiner Derivate,

b)

Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: "BFDGE") und einige ihrer Derivate,

c)

sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: "NOGE") und einige ihrer Derivate.

(2) Als Gebrauchsgegenstände gemäß Abs. 1 gelten:

1.

Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff,

2.

mit Oberflächenbeschichtung versehene Gebrauchsgegenstände und

3.

Klebstoffe, soweit sie Bestandteil von Gebrauchsgegenständen sind.

§ 2. Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10 000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen ("heavy-duty coatings") ausgekleidet sind.

§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 1 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.

(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BADGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 1 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.

(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BADGE nur noch bis 31. Dezember 2005 verwendet werden oder vorhanden sein.

§ 4. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die zuzüglich der Summe aus BADGE und seinen in Anlage 1 aufgelisteten Derivaten den in Anlage 2 festgelegten Höchstwert übersteigt.

(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BFDGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

§ 5. (1) Ab dem 1. März 2003 darf die Menge an NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie derjenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunktionen enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1 000 Dalton besitzen, in den Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 bei einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm2, analytische Toleranz eingeschlossen, nicht nachweisbar sein.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte Nachweisgrenze ist durch eine validierte Analysenmethode zu prüfen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.

(3) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf NOGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.

§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten kommen. Diese Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben wird; hierbei ist die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten gekommen sind. Diese Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.

§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2002/16/EG, ABl. Nr. L 51 vom 22. Februar 2002, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 7. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2002/16/EG, ABl. Nr. L 51 vom 22. Februar 2002, und 2004/13/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlage 1 *1)

Spezifische Migrationshöchstwerte für BADGE und einige seiner Derivate

1.

Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:

a)

BADGE (= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3- epoxypropyl)ether),

b)

BADGE.H tief 2 O,

c)

BADGE.HCl,

d)

BADGE.2HCl,

e)

BADGE.H tief 2 O.HCl

2.

Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimulantien ist in diesen Wert jedoch auch BADGE.2H tief 2 O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe nicht über den Höchstwerten gemäß Z 1 liegen kann.

3.

Die spezifische Migration der unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.

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Anlage 2 *1)

Spezifische Migrationshöchstwerte für BFDGE und einige seiner Derivate

1.

Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:

a)

BFDGE (= Bis(hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3- epoxypropyl)ether),

b)

BFDGE.H2O,

c)

BFDGE.HCl,

d)

BFDGE.2HCl,

e)

BFDGE.H2O.HCl

2.

Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimulantien ist in diesen Wert jedoch auch BFDGE.2H2O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe zuzüglich der in Anlage 1 genannten Werte nicht über den Höchstwerten gemäß Z 1 liegen kann.

3.

Die spezifische Migration der unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.

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