Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Aufgaben nach § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes werden für
das Kommando Landstreitkräfte,
das Kommando Luftstreitkräfte,
das Kommando Einsatzunterstützung,
das Kommando Internationale Einsätze,
die Heeresbauverwaltung Ost,
die Heeresbauverwaltung West und
die Heeresbauverwaltung Süd
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. II Nr. 219/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2003 außer Kraft.
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