Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2003-03-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2002, wird verordnet:

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen für die anweisenden Organe

Bundespensionsamt

Österreichisches Postsparkassenamt

Amt der Münze Österreich Aktiengesellschaft

auf die Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Übertragung von Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 126/1988, hinsichtlich der Übertragung der Buchhaltungsaufgaben des anweisenden Organs Österreichisches Postsparkassenamt an das Bundespensionsamt, sowie BGBl. Nr. 91/1989 außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.