(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M131 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Vertragsparteien
Luxemburg III 118/2003 Norwegen III 18/2003 Schweden III 18/2003 Tschechische R III 118/2003
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 16. Jänner 2003 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Norwegen | 15. November 2002 |
| Schweden | 18. Dezember 2002 |
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnittes 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P205(9) dürfen Feuerzeuge oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge in Verpackungen, die nur den Bestimmungen unter Abschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 entsprechen, befördert werden, wenn diese Verpackungen eine Bruttomasse von nicht mehr als 10 kg haben.
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 1057“ zu versehen. Diese Kennzeichnung muss von einer Linie eingefasst sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet. Wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.
Eine Kopie dieser Vereinbarung ist bei jeder Beförderung mitzuführen.
Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Jänner 2008 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des ADR, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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